Sanktionen gegen Iran wieder in Kraft und Genehmigungscodierungen aktualisiert
Nach Wiedereinführung der Sanktionen gegen den Iran durch die Vereinten Nationen hat auch die EU alle ausgesetzten bzw. aufgehobenen Nuklearsanktionen gegen den Iran zum 30. September 2025 wieder in Kraft gesetzt. Die ATLAS-Info 0847/25 und das aktualisierte Handbuch informieren nun zu den entsprechenden Genehmigungscodierungen.
Die gesetzlichen Grundlagen
Zur Wiedereinführung der Sanktionen gegen den Iran hält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fest:
„Am 29. August 2025 haben sich Frankreich und Deutschland dafür ausgesprochen, nach Wiedereinführung der VN-Sanktionen im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats unverzüglich alle ausgesetzten und/oder aufgehobenen Nuklearsanktionen der EU gegen den Iran wieder einzuführen. Da der VN-Sicherheitsrat keine neue Resolution angenommen hat, um die Iran-Sanktionen weiterhin aufzuheben, werden im Einklang mit Nummer 37 des JCPOA die Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007),1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats wieder eingeführt. Grundlage hierfür ist der Beschluss (GASP) 2025/1972, der durch folgende Verordnungen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 umgesetzt wird:
- Mit Verordnung (EU) 2025/1975 werden die ausgesetzten und/oder aufgehobenen Sanktionen wieder in Kraft gesetzt.
- Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1982 wird Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 geändert. In Anhang VIII sind die vom VN-Sicherheitsrat oder vom VN-Sanktionsausschuss gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.
- Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1980 wird Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 geändert. In Anhang IX sind die Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die seitens der EU mit Finanzsanktionen belegt wurden.“
Diese Änderungen traten am 30. September 2025 in Kraft.
Genehmigungscodierungen: ATLAS-Info und aktualisiertes Handbuch
Dies führte am 8. Oktober zur Veröffentlichung der ATLAS-Teilnehmerinformation 0847/25 und einer Aktualisierung des Handbuchs Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung.
Das Wichtigste in Kürze: Zur Verfügung steht nun die Codierung C105 für Genehmigungen nach Artikel 7 Iran-VO (EU) Nr. 267/2012. Dabei gilt C105/IR für Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und C105/EU für Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für in Anhang I oder II der Iran-VO (EU) Nr. 267/2012 gelistete Güter und Technologien.
Als Negativcodierungen stehen zur Verfügung: Y241, Y243, Y244, Y245, Y246, Y248, Y249, Y250, Y251, Y252, Y253, Y254, Y255, Y256. Damit sind unter anderem auch Altvertragsregelungen zu kennzeichnen
Tipp: Schauen Sie sich die Zusammenstellung zu den Sanktionen gegen den Iran bei der Wirtschaftskammer Österreich an.
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