CBAM-Vereinfachungen ab 2026
Gute Nachricht für viele Unternehmen: Die EU hat entschieden die De-minimis-Regelung von bislang 150 Euro abzuschaffen und ab 2026 auf eine Mindestmenge von 50 Tonnen pro Jahr zu ändern. Für 90 Prozent der Unternehmen entfällt damit die Pflicht zur Berichterstattung. Die zuständige Behörde in Deutschland bietet außerdem eine kostenfreie Informationsveranstaltung zum zugelassenen CBAM-Anmelder an.

Am 17. Oktober 2025 wurden die Änderungen mit der Verordnung (EU) 2025/2083 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Unter anderem wurden folgende Änderungen beschlossen:
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Neue De-minimis-Regelung: Für Waren, die der CBAM-Verordnung unterliegen wird ein Mindestgewicht (De-minimis-Regelung) eingeführt. Nicht betroffen sind demnach Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen aus den Sektoren Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement insgesamt pro Jahr einführen. Für Strom und Wasserstoff greift diese Ausnahmeregelung nicht. Überschreiten Unternehmen den massenbasierten Schwellwert innerhalb eines Jahres, greifen die Regelungen der CBAM-Verordnung rückwirkend.
Unternehmen sollten berücksichtigen, dass die Europäische Union die Mindestmenge jährlich überprüft und ggf. anpasst.
- Meldungen in der Regelphase: Eine Jahreserklärung ist bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben. Erstmals am 30. September 2027 für die Importe aus dem Jahr 2026.
- Kostenpflichtige Zertifikate: Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten startet ab 1. Februar 2027 und deckt die Emissionen aus dem Jahr 2026 ab. Anders als bislang vorgesehen, müssen Unternehmen dafür sorgen, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate in ihrem Konto am Ende eines Quartals mindestens 50 Prozent der Emissionen abdeckt. Bislang war ein Prozentsatz von 80 Prozent vorgesehen.
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Ausnahmeregelung für CBAM-Anmelder: Haben Unternehmen oder indirekte Vertreter einen Antrag zum zugelassenen CBAM-Anmelder gestellt, dürfen Importe laut der Verordnung noch bis zum 31. März 2026 durchgeführt werden. Ursprünglich war das Datum auf den 1. Januar 2026 festgesetzt worden. Diese Ausnahmeregelung hat auch die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde in Deutschland veröffentlicht: CBAM-Vereinfachung
Dies betont auch der Zoll in seiner Fachmeldung Zulassungsverfahren nach der CBAM-Verordnung und der ATLAS-Info 0864/2025. Hier wird darauf hingewiesen, dass nur noch zugelassene CBAM-Anmelder ab 1. Januar 2026 betroffene Waren importieren dürfen. Unternehmen wird daher geraten, zeitnah einen Antrag auf Zulassung zu stellen, um einen reibungslosen Warenverkehr zu gewährleisten.
Laut Newsletter vom 17. Oktober 2025 werden voraussichtlich ab 1. Januar 2026 für alle Warenimporte, die der CBAM-Verordnung unterliegen gesonderte Angaben bei der Zollanmeldung erforderlich. Sobald dazu mehr bekannt ist, wird darüber ebenfalls auf der Website der DEHSt informiert.
Online-Veranstaltung der DEHSt
Am 18. November 2025 von 9.30 bis 16 Uhr bietet die DEHSt eine kostenfreie Informationsveranstaltung an. Diese richtet sich insbesondere an Unternehmen, die noch keinen Antrag zum zugelassenen CBAM-Anmelder gestellt haben: Informationsveranstaltung zum CBAM-Zulassungsverfahren. Für die Online-Veranstaltung ist keine Anmeldung notwendig. Eine Woche vorher finden Sie das Programm sowie den Zugangslink auf der Website der DEHSt.
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Ab sofort sind das Programm sowie der Webex-Zugangslink der kostenfreien Informationsveranstaltung auf der Website der DEHSt abrufbar: Veranstaltung zum CBAM-Zulassungsverfahren.
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