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AES: Änderungen beim Export durch europaweite Umstellung

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Kommentare

4 Kommentare

  • Jutta Lemker

    Liebe Community,

    da sind ja viel Verbesserungen dabei, aber dass künftig die Möglichkeit der vorgezogenen Ausgangsabfertigung unter Nutzung des durchgehenden Beförderungsvertrages entfällt für Nicht-Unionswaren, die wieder ausgeführt werden" bereitet meinen Kollegen und mir Kopfzerbrechen.

    Uns ist nicht klar, wie wir dann ab 15.12.2025 Ware aus unserem Zolllager (in Deutschland) zur Wiederausfuhr in einen Drittstaat anmelden müssen, da wir bisher keine T1 benötigten, sondern nur ein ABD. Außerdem enthalten unsere Sendungen oft mehrere Positionen, wovon einige aus dem Zolllager kommen und einige Unionswaren aus dem freien Verkehr sind. Wie kann das in Zukunft gehandhabt werden?
     
    Oder habe ich die o.g. Info falsch interpretiert und es ändert sich für uns gar nichts?
    Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!
     
    Viele Grüße
    Jutta
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  • Thomas Hartinger

    Hallo Frau Lemker,

    für mein Verständnis erledigt bei der vorgezogenen Ausgangsabfertigung eine für den Ort der Übernahme (oder ggf. für den Spediteur) zuständige Binnenzollstellen das ABD. D.h. das ABD wird nicht erst an der Grenze erledigt. Wie ist das bei Ihnen der Fall?

    Nach meinem Denkstand besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Waren im Zolllagerverfahren bis zur EU Außengrenze zu bringen und dort die (Wieder)Ausfuhr zu erledigen. Eine T1 verlagert das Risiko bzgl. Transportweg und Ausgangsabfertigung auf das Versandverfahren, ist aber nicht zwingend erforderlich (wenn Sie nicht die Schweiz durchqueren wollen o.ä.).

    Freundliche Grüße,

    Thomas Hartinger

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  • Jutta Lemker

    Hallo Herr Hartinger,

    vielen Dank für Ihre Erklärung: ich hatte das mit der vorgezogenen Ausgangsabfertigung offenbar falsch verstanden! Die ABDs für unsere Sendungen werden immer erst an der EU-Außengrenze erledigt, d.h. dann ändert sich daran gar nichts.

    Viele Grüße

    Jutta Lemker

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  • Thomas Hartinger

    Auf eine weitere Änderung weist der Zoll in ATLAS-Info 0876/2025 hin. Diese betrifft die Nachricht Daten zum Ausgang (E_EXT_DAT) in Verbindung mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Ob verbrauchsteuerpflichtige Waren angemeldet wurden, ist künftig an den in der E_EXP_DAT-Nachricht auf Positionsebene angegebenen sonstigen Verweisen C651 (begleitendes Verwaltungsdokument EMCS) bzw. C658 (Ausfalldokument EMCS) zu erkennen.

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