AES: Änderungen beim Export durch europaweite Umstellung
In der Nacht vom 14. auf den 15. Dezember 2025 erfolgt eine EU-weite Umstellung vom bisherigen Export Control System (ECS) auf das Automated Export System (AES). Damit werden in ATLAS AES mehrere Beschränkungen aufgehoben. Zeitgleich entfällt in bestimmten Fällen die vorgezogene Ausgangsabfertigung.

Mehr Zeichen zulässig
Mit ATLAS AES 3.0 hat der deutsche Zoll eine für das europäische AES-System geeignete Software geschaffen. Damit haben deutsche Unternehmen seit Ende 2023 das Gros der Änderungen bereits hinter sich. Um kompatibel zum EU-weit noch eingesetzten ECS zu sein, bestehen in ATLAS AES 3.0 mehrere Beschränkungen, die zum 15. Dezember 2025 aufgehoben werden. Insbesondere sind künftig 512 Zeichen für Warenbeschreibung und Packstückmarkierungen erlaubt, ebenso beim erläuternden Text zum besonderen Tatbestand. Firmennamen, Straße + Hausnummer sowie Nummern von Unterlagen, Vorpapieren, Transportdokumenten und sonstigen Verweisen können künftig mit bis zu 70 Zeichen angegeben werden. Postleitzahlen können mit bis zu 17 Zeichen angegeben werden.
Anzahl der Unterlagen und Beförderungsangaben erweitert
Künftig können 99 Unterlagen, Vorpapiere, Transportdokumente und sonstige Verweise – auch gemeinsam – angegeben werden. Ebenso werden 99 TARIC Zusatzcodes und UN-Gefahrgutnummern möglich.
In den Ausfuhranmeldungspositionen sind weiterhin bis zu 99 Packstückangaben möglich, in denen die Packstückanzahl jedoch von fünf auf acht Stellen erweitert wird.
Die Angabe, ob Waren in Containern befördert werden, wird in bestimmten Fällen optional. Dann muss sie i.d.R. mit der Nachricht „Nachtrag zur Anmeldung zur Ausfuhr“ nachgereicht werden. Bei Ausfuhr im vereinfachten Verfahren (SDE) bleibt es eine Pflichtangabe. Im gleichen Zug ändern sich die Bedingungen für die Angaben zur Transportausrüstung, wo u. a. die Containernummern angegeben werden. Auch hier ergeben sich keine Änderungen bei SDE-Ausfuhr.
Die maximale Länge des Kennzeichens bzw. Namens von Beförderungsmitteln wird von 27 auf 35 Zeichen erhöht, und es dürfen künftig bis zu 999 Eisenbahnwaggons als Beförderungsmittel beim Abgang angegeben werden.
Geldbeträge und Mengenangaben
Wenig Auswirkungen dürfte in der Praxis haben, dass Geldbeträge, Roh- und Eigenmasse sowie Mengenangaben einheitlich 16 Vorkommastellen bekommen (mit Begrenzung in Einzelfällen).
Neue Bedingungen für die vorgezogene Ausgangsabfertigung
Neben diesen technischen Änderungen begrenzt Artikel 329 Absatz 7a UZK-DVO die vorgezogene Ausgangsabfertigung auf die Zeit bis zur EU-weiten Umstellung auf AES für die Fälle, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren bzw. Nichtunionswaren im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags ausgeführt bzw. wiederausgeführt werden. In beiden Fällen kann die Nutzung des externen Versandverfahrens (T1) eine Alternative darstellen. Siehe ATLAS-Info 0853/25.
Wenn Sie Export Filing: ATLAS oder ASSIST4 Export für Ihre Ausfuhranmeldungen verwenden, können Sie die neuen Möglichkeiten nach der Umstellung ab dem 15. Dezember 2025 nutzen.
-
Liebe Community,
da sind ja viel Verbesserungen dabei, aber dass künftig die Möglichkeit der vorgezogenen Ausgangsabfertigung unter Nutzung des durchgehenden Beförderungsvertrages entfällt für Nicht-Unionswaren, die wieder ausgeführt werden" bereitet meinen Kollegen und mir Kopfzerbrechen.
Uns ist nicht klar, wie wir dann ab 15.12.2025 Ware aus unserem Zolllager (in Deutschland) zur Wiederausfuhr in einen Drittstaat anmelden müssen, da wir bisher keine T1 benötigten, sondern nur ein ABD. Außerdem enthalten unsere Sendungen oft mehrere Positionen, wovon einige aus dem Zolllager kommen und einige Unionswaren aus dem freien Verkehr sind. Wie kann das in Zukunft gehandhabt werden?Oder habe ich die o.g. Info falsch interpretiert und es ändert sich für uns gar nichts?Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!Viele GrüßeJutta0 -
Hallo Frau Lemker,
für mein Verständnis erledigt bei der vorgezogenen Ausgangsabfertigung eine für den Ort der Übernahme (oder ggf. für den Spediteur) zuständige Binnenzollstellen das ABD. D.h. das ABD wird nicht erst an der Grenze erledigt. Wie ist das bei Ihnen der Fall?
Nach meinem Denkstand besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Waren im Zolllagerverfahren bis zur EU Außengrenze zu bringen und dort die (Wieder)Ausfuhr zu erledigen. Eine T1 verlagert das Risiko bzgl. Transportweg und Ausgangsabfertigung auf das Versandverfahren, ist aber nicht zwingend erforderlich (wenn Sie nicht die Schweiz durchqueren wollen o.ä.).
Freundliche Grüße,
Thomas Hartinger
0 -
Hallo Herr Hartinger,
vielen Dank für Ihre Erklärung: ich hatte das mit der vorgezogenen Ausgangsabfertigung offenbar falsch verstanden! Die ABDs für unsere Sendungen werden immer erst an der EU-Außengrenze erledigt, d.h. dann ändert sich daran gar nichts.
Viele Grüße
Jutta Lemker
0 -
Auf eine weitere Änderung weist der Zoll in ATLAS-Info 0876/2025 hin. Diese betrifft die Nachricht Daten zum Ausgang (E_EXT_DAT) in Verbindung mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Ob verbrauchsteuerpflichtige Waren angemeldet wurden, ist künftig an den in der E_EXP_DAT-Nachricht auf Positionsebene angegebenen sonstigen Verweisen C651 (begleitendes Verwaltungsdokument EMCS) bzw. C658 (Ausfalldokument EMCS) zu erkennen.
0
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
4 Kommentare