Neues Muster für Konformitätserklärung nach F-Gas-Verordnung
Die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates (F-Gas-Verordnung) erlaubt das Inverkehrbringen inklusive Einfuhr von bestimmten mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllten Waren nur im Rahmen eines Quotensystems. Dass die Regelungen zu Dokumentation und Quotensystem eingehalten sind, müssen Unternehmen mit einer Konformitätserklärung bestätigen. Seit 1. Januar 2026 gilt dafür ein neues Muster.
Konkret nennt das BMF in der Elektronischen Vorschriftensammlung (E-VSF-N 29 2025 Nr. 129) mit Bezug auf Artikel 19 Absatz 1 vorgenannter F-Gas-Verordnung Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die mit den in Anhang I Gruppe 1 der Verordnung aufgeführten Stoffen (= teilfluorierte Kohlenwasserstoffe) vorbefüllt sind. Für diese gelten die in den Artikeln 19 und 20 genannten Vorschriften zu Dokumentation und Quotensystem sowie die Pflicht zu Konformitätserklärungen.
Das Aussehen der Konformitätserklärung wird in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2155 der Kommission vom 23. Oktober 2025 in neuer Fassung festgelegt. Die Anwendung des neuen Musters ist ab 1. Januar 2026 verpflichtend.
Konformitätserklärung und Dokumentation sind für die Überlassung zum freien Verkehr erforderliche Unterlagen. Die E-VSF-N führen weiter aus, dass in den Zollanmeldungen für die im Muster der Konformitätserklärung genannten Optionen A, B und C (weiterhin) die Unterlagencodierungen C057, C079 und C082 sinngemäß anzuwenden seien, auch wenn im TARIC die Beschreibungen zu den Codierungen noch nicht auf das neue Muster angepasst sind.
Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent über die enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben, sind von den Bestimmungen des Artikels 19 der F-Gas-Verordnung ausgenommen und können dies über Unterlagencodierung Y120 melden.
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