CBAM: Rechtsgrundlagen, Änderungen bei Zugängen und Ausblick
Noch im Dezember 2025 hat die EU weitreichende Entscheidungen zur CBAM-Regelphase erlassen. Darunter fallen unter anderem die Veröffentlichung von Standard- und Referenzwerten sowie die Berechnungsgrundlage für Zertifikate. Außerdem wurde in einer Presseerklärung die Erweiterung um 180 Produktgruppen ab 2028 angekündigt. Für Unternehmen außerdem wichtig: Die Zollverwaltung in Deutschland ändert ab Ende Februar die Zugangsvoraussetzungen für das CBAM-Portal.

Mitte Dezember hat die EU-Kommission in einer Pressekonferenz angekündigt, dass rund 180 weitere nachgelagerte Produkte von der CBAM-Verordnung ab 2028 erfasst werden sollen. Überwiegend soll es sich dabei um industrielle Produkte mit einem hohen Stahl- bzw. Aluminiumanteil handeln „die in schweren Maschinen und Spezialausrüstungen verwendet werden, z. B. Beschläge aus unedlen Metallen, Zylinder, industrielle Kühler oder Gießmaschinen. Nur ein kleiner Teil (6 %) der nachgelagerten Produkte sind Haushaltswaren.“ So soll verhindert werden, dass nach Einführung der Vorschriften zur CBAM-Verordnung EU-Hersteller in der nachgelagerten Lieferkette durch höhere Stahl- und Aluminiumpreise nicht mehr konkurrenzfähig sind.
Vorschriften für die Regelphase
Am 17. Dezember 2025 veröffentlichte die EU-Kommission zahlreiche Rechtstexte, unter anderem zu den Standard- und Referenzwerten, zur Berechnungsgrundlage von CO2-Zertifikaten sowie zur Anwendung von Prüfungsgrundsätzen. Zusammen mit weiteren Informationen finden Sie diese auf der Website der EU CBAM Legislation and Guidance.
Wenn Unternehmen für importierte CBAM-Waren keine Emissionsdaten von Lieferanten eingeholt werden können, können Sie auch in der Regelphase auf Standardwerte zugreifen. Diese wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 der EU-Kommission am 31. Dezember 2025 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Werte liegen in der Regel höher als die tatsächlichen Emissionen und werden schrittweise bis 2028 mit zusätzlichen Aufschlägen versehen.
Besondere Rücksicht wird dabei auf den Agrarsektor genommen. So gibt es für Düngemittel nur geringe Aufschläge. Es wird diskutiert, ob die Regelungen der CBAM-Verordnung für Düngemittel vorübergehend ausgesetzt werden oder die Regelzollsätze für Düngemittel gesenkt werden.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle aktualisiert regelmäßig ihre Internetseite: DEHSt - CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM). Da seit 1. Januar 2026 nur noch zugelassene CBAM-Anmelder Waren oberhalb einer jährlichen De-Minimis-Grenze importieren dürfen, bietet das DEHST eine kompakte Checkliste für betroffene Unternehmen an.
Zoll aktualisiert Zugangsvoraussetzungen
Nutzen Sie bereits das Zollportal, um auf das EU-Trader-Portal oder das CBAM-Portal zuzugreifen, beachten Sie, dass ab 26. Februar 2026 die Anmeldung nicht länger über eine Mailadresse und Passwort möglich ist. Der Zoll informiert über die strengeren Zugangsvoraussetzungen: EU-Trader-Portal und CBAM-Portal - Anpassung der Vertrauensstufe
Ausblick
In der Planung ist auch, den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung um weitere Produkte zu erweitern. Unternehmen können bereits jetzt einen Einblick in den Entwurf der betroffenen Anhänge zur CBAM-Verordnung nehmen.
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