BAFA: Änderung und Neubekanntgabe von Allgemeinen Genehmigungen
Seit 1. Februar 2026 ist das fünfte Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle in Kraft. Damit werden bestimmte Verbringungen und Ausfuhren von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern erleichtert und die Verwaltungsabläufe in der Exportkontrolle weiter gestrafft. Das Augenmerk liegt insbesondere auf Erleichterungen für europäische Rüstungskooperationen und Cloud-Nutzung zum Technologieaustausch.
Für den Dual-Use-Bereich gab es Anpassungen der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen (AGGen):
- Nr. 13 wurde geändert und ist nun gültig bis 31. März 2026.
- Nr. 17 wurde um bestimmte Laser erweitert und ist gültig bis zum 31. März 2027.
Für den Rüstungsbereich wurden folgende bestehenden AGGen angepasst und verlängert:
- Nr. 21 wurde um Güter, die der Ortung oder Identifizierung von chemischen und biologischen Agenzien sowie nuklearrelevanten Strahlungen dienen, erweitert und ist bis 31. März 2026 gültig.
- Nr. 24 regelt vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen, die nun in zusätzliche Länder möglich sind. Sie ist gültig bis 31. März 2026.
- Nr. 28 ist nun auch für Ausfuhren in das Vereinigte Königreich nutzbar und ist gültig bis zum 31. März 2027.
Außerdem wurden zwei neue AGGen aufgenommen
- Nr. 45 gilt für bestimmte, nicht sensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien im Rüstungsbereich und ist gültig bis zum 31. März 2027.
- Nr. 46 gilt für Ausfuhren und Verbringungen von Technologie und Software im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF) und ist gültig bis zum 31. März 2027.
Ausführliche Informationen finden sich auf der Webseite des BAFA.
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