Dual-Use: Überprüfung von Genehmigungen vor allem im Quanten- und Halbleiterbereich
Die seit dem 15. November 2025 wirksame Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst die Aufnahme neuer Technologien und Parameter. Besonders ist dabei der Übergang zahlreicher bislang rein national gelisteter Güter in das vorrangig zu beachtende EU-Recht. Daher steht nun eine Überarbeitung der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt B an.
Vor allem Güter aus dem Quanten- und Halbleiterbereich sind bisher in der deutschen Ausfuhrliste Teil I Abschnitt B gelistet und mit einer sogenannten „1900er“-Güterlistennummer versehen. Nun wurden diese Güter (zusätzlich) in Anhang I der EU-Dual-Use-VO als „500erGüter“ aufgenommen. Damit ändert sich allerdings auch die Genehmigungspflicht.
Statt einer Genehmigung nach § 8 AWV ist künftig eine Genehmigung nach Art. 3 EU-Dual-Use-VO zu beantragen.
Weitere Änderungen bestehen im Wegfall der nationalen Wertgrenze von 5.000 Euro (§ 8 Abs. 3 AWV) und dem Wegfall nationaler Verbringungsgenehmigungen (§ 11 Abs. 2 AWV). Stattdessen sind nun die Hinweis- und Informationspflichten nach Art. 11 EU-Dual-Use-VO maßgeblich.
Sofern Ihnen für betroffene Güter bereits nationale Genehmigungen nach der AWV erteilt wurden, behalten diese ihre Gültigkeit so lange Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrliste unverändert fortbesteht. An einer Anpassung, um Doppelregelungen zu beseitigen, wird bereits gearbeitet.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
0 Kommentare