Verfahrensanweisung ATLAS: Ausgabe für 2026 veröffentlicht
Die Zollverwaltung hat die Verfahrensanweisung ATLAS am 6. Februar 2026 in einer überarbeiteten Version bereitgestellt. Nachdem zuletzt die Version im Februar 2024 veröffentlicht wurde, sind zahlreiche Neuerungen aufgenommen worden: Unter anderem der Abgleich von CERTEX-Dokumenten bei ATLAS- oder NCTS-Vorgängen, das Betriebskontinuitätsverfahren bei Systemausfällen oder das Verfahren zur Zentralen Zollabwicklung für Importe.
Die Verfahrensanweisung zum ATLAS Release 10.2 informiert über das Vorgehen bei Ausfuhren, Einfuhren und beim Versandverfahren. Zum Teil wird noch darauf verwiesen, dass die Informationen Hinweise zu künftigen Umsetzungen im ATLAS Release 10.2 sind.
Unter anderem wurde mit dem ATLAS Release 10.2 die Zentrale Zollabwicklung für Einfuhren umgesetzt. In der Verfahrensanweisung ist das Kapitel 4.23 neu hinzugekommen. Außerdem wurde ein Kapitel zur Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr/ PV (mit elektronischen Nachrichtenaustausch) aufgenommen.
Zu CERTEX
Mit dem europäischen System CERTEX (Certificates Exchange System) werden in Zollanmeldungen Genehmigungs- und Zertifikatsinformationen aus nicht-zollrechtlichen Förmlichkeiten automatisiert abgeglichen. In der Verfahrensanweisung wurden Hinweise zum Abgleich von folgenden Nachweisen aufgenommen:
- Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente (GGED)
- Kontrollbescheinigungen für ökologische / biologische Erzeugnisse (COI)
- Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen nach der Ozon-Verordnung (ODS)
- F-GAS-Dokumente
- CBAM-Dokumente
- Dokumente für die Einfuhr von Kulturgütern (ICG)
Zum Betriebskontinuitätsverfahren
Im Falle von Systemausfällen besteht die Möglichkeit weiterhin Zollanmeldungen im Papierverfahren zu erstellen. Insbesondere für das Versandverfahren (NCTS) wurde das Vorgehen umfassend überarbeitet.
Bei Ausfuhrvorgängen wird nun unter anderem darauf hingewiesen, dass bei Ausfällen eine verpflichtende Nachmeldung erstellt werden muss.
Alternative Ausgangsvermerke müssen durch einen Inhaber eines AEO-Zertifikats nicht in Papierform dem Zoll vorgelegt werden. Laut Verfahrensanweisung enthält der Ausgangsvermerk den Hinweis „Alternativer Nachweis AEO“, sobald solche Vorgänge durch den Zoll elektronisch abgeschlossen werden.
>> Aktualisierungen in der Verfahrensanweisung 2026 können Sie einsehen, indem Sie die kursiv gesetzten Passagen prüfen. Diese werden am Rand durch einen Längsstrich gesondert markiert.
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