Auf dem Weg zum Digitalen Produktpass
Um Nachhaltigkeit, Reparatur und Recycling zu stärken sieht die EU-Ökodesign-Verordnung von 2024 die schrittweise Einführung des Digitalen Produktpasses vor. Ist das Erfordernis eines Digitalen Produktpasses für eine bestimmte Produktgruppe in Kraft getreten, müssen beispielsweise Hersteller und Importeure diesen bereitstellen. Ein Überblick mit Zeitplan.

Einordnung: Kernelement der Ökodesign-Verordnung
Der Digitale Produktpass (DPP) ist ein Kernelement der im Jahr 2024 in Kraft getretene Ökodesign-VO für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781, abgekürzt ESPR für ecodesign for sustainable products regulation. Davon sind vor allem Hersteller und Importeure betroffen, die für bestimmte Produktgruppen einen entsprechenden Produktpass bereitstellen müssen. Die Datenverarbeitung und -speicherung können sie selbst organisieren oder einen Dienstleister beauftragen. Verpflichtend hingegen ist die Bereitstellung einer Sicherungskopie des DPP über einen unabhängigen Digitalproduktpass-Dienstleister. Damit soll beispielsweise bei Insolvenzen der Datenzugriff gewährleistet bleiben. Der DPP soll über einen mit der Ware verbundenen Datensatz, beispielsweise einen QR-Code oder RFID-Tag, aufgerufen werden können.
DPP: Inhalt und Verfügbarkeit
Mit dem Digitalen Produktpass sollen Informationen beispielsweise zu den im Produkt enthaltenen Materialien, zu dessen Reparatur und Recycling oder zu Umweltauswirkungen im Lebenszyklus gespeichert und späteren Berechtigten zur Verfügung gestellt werden. Der genaue Inhalt hängt vom Produkttyp ab und wird von der EU-Kommission in eigenen Rechtsakten geregelt.
Eine eindeutige Kennung des DPP muss in einem Digitalen Produktpassregister hinterlegt werden, welches ab 19. Juli 2026 zur Verfügung stehen soll.
In Einfuhrzollanmeldungen wird es erforderlich, die Kennung des/der jeweiligen DPP anzugeben. Damit findet dann ein Abgleich mit den im Digitalen Produktpassregister hinterlegten Daten (aber nicht mit dem DPP selbst) statt.
Zeitplan: Priorisierte Produktgruppen
Der erste Produktpass wird der „Digitale Batteriepass“ sein, der bereits in der EU-Batterie-VO 2023/1542 geregelt wurde. Er ist ab 18. Februar 2027 insbesondere für Batterien im Fahrzeugbereich verpflichtend und könnte als Blaupause dienen.
2027 sollen die Rechtsakte für Textilien/Bekleidung sowie Reifen folgen, für 2028 ist einer für Möbel vorgesehen. Die bereits in Kraft befindliche EU-Spielzeugsicherheitsverordnung fordert einen Digitalen Produktpass ab 1. August 2030.
Wie die IHK Nord Westfalen weiterhin ausführt, sollen für Zwischenprodukte aus Eisen und Stahl noch in diesem Jahr, und für Aluminium im nächsten Jahr eine Regelung verabschiedet werden.
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