Seit 1. April 2026: Sanktions-Compliance-Erklärungen sowie Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen
Mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung (AGG) Nr. 30 wurden alle AGGen des BAFA, soweit deren Gültigkeit zum 31. März 2026 abgelaufen wäre, bis zum 31. März 2027 verlängert. Außerdem wurde die neue AGG Nr. 47 im Rüstungsbereich bekannt gegeben. Ab 1. April muss zudem bei Nutzung von bestimmten AGGen eine Sanktions-Compliance-Erklärung separat dokumentiert und vorgehalten werden.
Wie das BAFA in seinen Vorbemerkungen zu Exportkontrolle Aktuell April 2026 schreibt, sind Allgemeine Genehmigungen eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Daher werden sie in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. verlängert bzw. erweitert.
Neuerungen im Bereich der Rüstungsgüter
- Neue AGG Nr. 47: Es handelt sich hierbei um eine Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit Ausfuhren und Verbringungen nach dem KrWaffKontrG.
- AGG Nr. 20 bis 25 und 34: Indien wird in den von den Allgemeinen Genehmigungen privilegierten Länderkreis aufgenommen.
- AGG Nr. 25 und Nr. 48: Technische Anpassungen hinsichtlich des Meldekranzes.
- AGG Nr. 28: Erweiterung des begünstigten Länderkreises um die Republik Korea und um Singapur.
- AGG Nr. 18, 19, 26, 27, 32, 33, 35, 46: Redaktionelle Anpassungen.
Neuerungen im Dual-Use-Bereich
- AG Nr. 12, Nr. 13, Nr. 43 und Nr. 44 : Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Ausschluss Kirgisistans als privilegiertes Bestimmungsziel.
- AGG Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 37, Nr. 38, Nr. 41, Nr. 43, Nr. 44: Einführung einer neuen Nebenbestimmung, die den Nutzer dieser AGGen verpflichtet, vor deren ersten Verwendung einmalig eine Sanktions-Compliance-Erklärung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung zu unterzeichnen.
Im Fokus: Die Sanktions-Compliance-Erklärung
Für die angegebenen AGGen muss ab sofort eine Sanktions-Compliance-Erklärung separat dokumentiert und vorgehalten werden. Bitte beachten Sie: Diese muss von der verantwortlichen Person für die Exportkontrolle oder Ausfuhr unterschrieben werden. Sie übernimmt unternehmensintern die Verantwortung, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Eine Verpflichtung zur Unterzeichnung der Sanktions-Compliance-Erklärung ergibt sich, wenn Käufer- oder Bestimmungsland eines der Länder ist, in denen im Anhang IV der RU-Embargo-VO (EU) 833/2014 genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen niedergelassen sind.
>> Zum Formularmuster: Sanktions-Compliance-Erklärung
Auch für die Beantragung eines Nullbescheids gibt es ein neues Musterschreiben. Dient der Nullbescheid der Absicherung von Umgehungsrisiken in Richtung Russland, muss der Antragssteller eine „Sanktionserklärung“ beifügen. Es steht Unternehmen frei, ein eigenes Muster zu verwenden, sofern die erforderlichen Angaben enthalten sind.
>> Zum Musterschreiben: Sanktionserklärung
Weitere Informationen finden Sie beim BAFA unter Allgemeine Genehmigungen.
Anwendungen der AEB sind aktuell
Die Exportkontrolllösungen von AEB bieten einen umfassenden Datenservice. Sie prüfen Ihre Ausfuhren und Verbringungen immer gegen die aktuellen Vorschriften. Manuelle Anpassungen sind nicht erforderlich.
Tipp: SOLID hilft und bietet ein Online-Event am 21. April 2026
Ob Sie Dual-Use- oder Rüstungsgüter haben, können Sie mit der entsprechenden SOLID-Prüfung bzw. dem dort integrierten KI-Assistenten Felix herausfinden.
Interessant zu wissen: In der Prüfung „Endverbleibsdokumente – Mustervorlagen finden“ weist SOLID Sie bereits auf die neue „Sanktionserklärung“ hin.
Wenn Sie wissen wollen, wie SOLID Sie bei exportkontrollrechtlichen Fragen unterstützt, melden Sie sich zum kostenfreien Online-Event am 21. April von 9 bis 12 Uhr an:
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