Zoll erhebt persönliche Steuer-IDs – sind Sie betroffen?
Für den Antrag von zollrechtlichen Bewilligungen werden von einem eingeschränkten Personenkreis auch die persönlichen Steuer-IDs durch den Zoll angefordert. Mit einem Merkblatt informiert der Zoll aktuell über die rechtlichen Grundlagen, die betroffenen Personenkreise und den Abfrageprozess. Das Wichtigste in Kürze.

Bereits mit der Einführung des Unionszollkodex wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, dass beim Antrag von zollrechtlichen Bewilligungen die persönliche Steuer-ID von bestimmten Personen abgefragt werden kann. In der Fachmeldung Beginn der Erhebung und Verarbeitung der Steuer-ID informiert die Zollverwaltung über das Vorgehen.
Zum Hintergrund: Die rechtlichen Grundlagen
Mit der Reform des Unionszollkodex (UZK) und der daraus folgenden Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen wurden Bewilligungsinhabern besondere Vereinfachungen zugesprochen. Sofern ein Unternehmen den Status eines Authorised Economic Operator (AEO) erhalten hat, wird jedes nachfolgende Bewilligungsverfahren vereinfacht und ggf. beschleunigt, da mit dem Status bereits eine Vielzahl von üblichen Bewilligungsvoraussetzungen und -auflagen als erfüllt gelten. In der Praxis erhält beispielsweise ein Unternehmen mit dem Status den elektronischen Alternativnachweis über ATLAS, ohne dass dieser dem Zollamt in Papierform vorgelegt werden muss.
Dieses Vertrauen in Unternehmen wird auch in den kommenden Jahren gestärkt. Mit der neuen EU-Zollreform werden Unternehmen mit dem Status eines Trust and Check-Traders umfängliche Rechte zugesprochen. Die Zollverwaltung überprüft daher bei Bewilligungsanträgen, ob die Antragssteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften begangen haben. Dazu wird die persönliche Steuer-Identifikationsnummer bestimmter Personen im Unternehmen herangezogen.
Der betroffene Personenkreis
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2019 (Az. 4 K 1404/17 Z) ist der Personenkreis, der die persönliche Steuer-ID an die Zollverwaltung melden muss, begrenzt.
Im Merkblatt für Wirtschaftsbeteiligte zum Art. 24 UZK-IA und der Steuer-ID vom 26. März 2026 erläutert der Zoll den rechtlichen Hintergrund, den definierten Personenkreis und den Prozess der Prüfung.
Persönliche Steuer-ID wird gefordert von:
- Dem Unternehmen: Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben (allgemeine gesetzliche Vertreter wie Vorstände oder Geschäftsführer/innen, ggf. geschäftsführende Direktoren/innen), sind zu berücksichtigen.
- Beschäftigten im Zollumfeld, die verantwortlich sind (z.B. Abteilungsleiter/innen)
Ausdrücklich von der Weitergabe der Steuer-IDs ausgenommen sind: Beiräte, Aufsichtsräte, Verantwortliche in der Abteilungsleitung, die nicht im Zollumfeld tätig sind, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter von Zollabteilungen oder Personen mit Leitungsfunktion in der Buchhaltung.
Es werden weitere Kennzahlen bei Erhebung vom Antragssteller betrachtet. Laut Merkblatt „spielen Überlegungen zu Unternehmensgröße, Anzahl der Beschäftigten der Zollabteilung, Aufgabenzuschnitte und Verantwortungsbereiche der handelnden Personen eine maßgebliche Rolle.“
Abfrageprozess: Finanzamt informiert mit einer rot/grün-Meldung
Wenn die Zollbehörden auf Finanzämter mit einer Anfrage zur Steuer-ID zugehen, wird die Rückmeldung in Form einer rot- oder grün-Meldung gegeben. Laut Merkblatt fließt in die Bewertung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit die erste Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragsstellung ein.
Sollten Sie Fragen zum Vorgehen oder zum Personenkreis haben, gehen Sie bei Bedarf auch auf das überwachende Hauptzollamt zu.
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