Stahl: Aktualisierte Schutzmaßnahmen der EU und Ankündigung neuer Zollsätze
Seit 11. April 2026 sind die geänderten Stahl-Schutzmaßnahmen der EU in Kraft. Hintergrund ist die vermehrte Einfuhr von Betonstabstahl unter einer anderen Warennummer, um bestehende Zollkontingente zu nutzen. Daher wurden nun zwei neue TARIC-Codes eingeführt. Außerdem ist geplant, ab 1. Juli die Kontingentsmengen drastisch zu reduzieren und Zollsätze zu erhöhen.
Um Handelsumlenkungen vorzubeugen und den Einfuhrdruck auf den EU-Stahlmarkt zu lindern, hat die EU bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 Quoten festgelegt. Diese laufen bis 30. Juni und wurden durch eine aktuelle Durchführungsverordnung präzisiert.
Beton- und Armierungsstahl: Neue TARIC-Codes seit 11. April
Anlass für die Durchführungsverordnung (EU) 2026/846 vom 9. April 2026 war die Feststellung, dass Betonstabstahl seit 2025 nicht nur unter der dafür vorgesehenen Warenkategorie 13, sondern in erheblichem Umfang auch unter der Warenkategorie 12 in die EU eingeführt wurde – insbesondere unter dem KN‑Code 7228 30 69. Die Einfuhren unter diesem Code stiegen 2025 um rund 250 % gegenüber dem Vorjahr an und führten somitzu Marktverzerrungen. Die Verordnung führt daher folgende zwei neue TARIC‑Codes ein, um Betonstabstahl eindeutig zu identifizieren. Es handelt sich dabei um
- 7228 30 69 11 – Betonstabstahl (Armierungsstahl mit Rippen/Strukturen)
- 7228 30 69 99 – sonstige Stäbe
Die Kontingentsmenge und Laufzeit bis 30. Juni 2026 wurde allerdings nicht geändert.
Importeure von Beton- und Armierungsstahl sollten ihre Tarifierungen nun kritisch prüfen.
Ankündigung: Kontingente ab 1. Juli
Da die Kontingente bis 30. Juni 2026 laufen, beschäftigt sich die EU jetzt schon mit den Kontingenten ab 1. Juli 2026. Der Rat der EU hat bereits in der Pressemitteilung vom 13. April angekündigt, dass die zollfreie Importmenge auf 18,3 Millionen Tonnen jährlich sinken wird. Für alles darüber hinaus soll ein Zollsatz von 50 % gelten. Damit wird die zollfreie Menge im Vergleich zu heute beinahe halbiert und der Zollsatz verdoppelt.
Auch die Dokumentationspflicht wird verschärft. Nun ist immer das Land zu ermitteln, in dem der verwendete Stahl oder das Eisen geschmolzen und gegossen wurde. Im Entwurfstext heißt es dann in Artikel 3 (2): „Zum Zeitpunkt der Einfuhr legt der Einführer geeignete Nachweise vor, z. B. ein Werkszertifikat [...]”.
Die Mitgliedstaaten und das Parlament müssen noch zustimmen - das könnte im Mai der Fall sein.
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