WTO-Abkommen zu E-Commerce schreitet voran
Bei der 14. Ministerkonferenz der WTO haben sich 66 WTO-Mitglieder auf gemeinsame Regeln für den digitalen Handel geeinigt. Dazu gehört auch die Verlängerung des bislang bestehenden Moratoriums für Zölle auf digitale Übertragungen. Für die übrigen WTO-Mitgliedstaaten ist dies nicht der Fall. Diese könnten ab 1. April Zölle auf elektronische Übertragungen erheben. GTAI hat im März 2026 einen aktuellen Überblick zusammengestellt.
Für den digitalen Handel fehlen bisher einheitliche internationale Spielregeln. Bisher unterscheiden sich nationale Anforderungen, mit der Folge rechtlicher Unsicherheit für Unternehmen und Handelshemmnissen. Zudem ist die Frage zu Zöllen und Steuern auf digitale Leistungen nicht dauerhaft geklärt.
Ziel der Verhandlungen war daher, Rechtssicherheit zu schaffen und den digitalen Handel einheitlicher und planbarer zu machen. Grenzüberschreitende Transaktionen sollen erleichtert, Hindernisse abgebaut werden. GTAI berichtet im Artikel Globales WTO-Übereinkommen über den elektronischen Handel über die Details.
Was umfasst die Regelung?
Unter E-Commerce bzw. elektronischem Handel verstehen die Parteien eine große Bandbreite an digital erbrachten Leistungen – kurz gesagt alles, was grenzüberschreitend digital erbracht oder übertragen wird. Dazu gehören neben Online-Shops digitale Dienstleistungen wie Software-Downloads und Cloud Lösungen (SaaS), elektronische Datenübertragungen, Online-Vertragsabschlüsse, elektronische Rechnungen, Signaturen und Handelsdokumente sowie Streaming- und Plattformdienste.
Die wichtigsten Inhalte des Abkommens
Das nun erzielte Übereinkommen enthält unter anderem folgende Grundsätze:
- Internationale Gleichstellung elektronischer Rechnungen, Verträge und Signaturen mit papierhaften Verfahren
- Stärkere Einbindung von Verbrauchern und Unternehmen in weniger entwickelten Ländern in den digitalen Handel
- Verbesserung der Sicherheit im internationalen elektronischen Handel
- Verstärkte internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Cyberkriminalität
- Verbesserung des Verbraucherschutzes im Onlinehandel
Ein besonderer Punkt: Zölle auf elektronische Übertragungen
Für die am Abkommen teilnehmenden Länder gilt weiterhin: Digitale Übertragungen – etwa Downloads, Software oder Datenströme – dürfen nicht mit Zöllen belegt werden. Nach fünf Jahren kann die Regelung erneut überprüft werden.
Diese sogenannte Moratoriumsregelung war innerhalb der WTO bislang jeweils nur befristet beschlossen und lief zum 31. März 2026 aus. Entsprechend kontrovers wurde sie bereits in der Vergangenheit diskutiert.
Hintergrund der Debatte ist unter anderem die zunehmende Marktkonzentration im digitalen Handel. Die bereits bestehende starke Marktposition amerikanischer Unternehmen hat sich weiter verstärkt: Durch die rasante Entwicklung von KI entfielen bereits im Januar 2025 rund 86 Prozent der sogenannten Plattform‑Ökonomie auf Unternehmen aus Amerika. Auf Asien entfallen etwa 11 Prozent, während andere Regionen kaum eine Rolle spielen.
Aus Sicht vieler Entwicklungs- und Schwellenländer fehlt damit ohne Zölle eine Möglichkeit, an der digitalen Wertschöpfung zu partizipieren. Wo früher physische Datenträger wie CDs importiert und verzollt wurden, werden Inhalte heute grenzüberschreitend gestreamt – zollfrei.
Eine Zusammenfassung gibt das Factsheet on the WTO E-Commerce Agreement.
Wer hat sich geeinigt?
An den Verhandlungen haben über 90 WTO-Mitgliedsländer teilgenommen. Neben der EU, Großbritannien und der Schweiz sind dies die Länder Nord- und Mittelamerikas, die meisten der südamerikanischen Staaten, Australien, viele asiatische und einige afrikanische Länder. Es fällt auf, dass Indien fehlt. GTAI stellt die teilnehmenden Länder auf einer Weltkarte dar.
Die jetzt erzielte Einigung umfasst 66 dieser Länder, die etwa 70 Prozent des WTO-Handelsvolumens repräsentieren.
Wann tritt treten die Regeln in Kraft?
Das Abkommen wird schrittweise in Kraft treten, sobald 46 der beteiligten Länder die erforderlichen nationalen Verfahren abgeschlossen haben.
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