Auswirkungen der temporären Energiesteuersenkung auf die Entlastungen
Seit dem 1. Mai 2026 ist die Energiesteuer für Benzin und Diesel befristet für zwei Monate gesenkt. Die Absenkung der Energiesteuersätze hat auch Auswirkungen auf die Energiesteuerentlastungen. Die modifizierte Energiesteueranmeldung steht ab 1. Mai, weitere Formulare ab 1. Juni im Zollportal zur Verfügung.
Vorübergehende Senkung der Energiesteuer zum 1. Mai 2026
Konkret belaufen sich die abgesenkten Steuersätze auf 514,10 Euro pro 1.000 Liter Benzin und 330,00 Euro pro 1.000 Liter Diesel. Die Absenkung gilt auch für gleichgestellte Energieerzeugnisse wie E85 oder Biodiesel (FAME).
Auswirkungen auf die Energiesteuerentlastungen
Aufgrund der temporären Steuersenkung wird für die genannten Energieerzeugnisse, die im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2026 bezogen werden, keine Steuerentlastung gewährt, weder nach § 47a für den Eigenverbrauch noch § 56 Energiesteuergesetz für den Öffentlichen Personennahverkehr.
Bezüglich der Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ergeben sich keine Änderungen in der Durchführung, so dass die Entlastung weiterhin in unveränderter Höhe beantragt und ausgezahlt werden kann.
Checkliste für betroffene Unternehmen
Dies sollten Sie nun tun:
- Trennen Sie Ihre Bezugszeiträume: Vor dem 1. Mai, im Entlastungszeitraum und ab 1. Juli. Messen Sie ggf. Füllstände eigener Betriebstankstellen.
- Führen Sie die buchmäßigen Nachweise sowie Entlastungsanmeldungen zeitraumgetrennt
- Bewahren Sie Ihre Belege, insbesondere im Mai/Juni 2026 vollständig auf
Im Zoll-Portal stehen laut Fachmeldung des Zolls vom 29. April folgende Anmeldungen zur Verfügung:
- Ab 1. Mai 2026: Energiesteueranmeldung 1100 mit gesenkten Steuersätzen
- Ab 1. Juni 2026: Online- und Papier-Formulare 1111b, 1111c, 1114, 1131, 1138a und 1138e mit den abgesenkten Steuersätzen sowie die Papier-Formulare 1112 und 1144
Hinweis: Die zusätzlichen Einträge mit den abgesenkten Steuersätzen sind an der Nennung des § 68 EnergieStG erkennbar.
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