Umsatzsteuerbefreiung für der Einfuhr vorangehende Lieferungen
Gemäß § 4 Nummer 4b des Umsatzsteuergesetzes sind einer Einfuhr vorangehende Lieferungen von Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit. Zu diesem Thema wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) unlängst umfangreich überarbeitet.
Dabei wurden vorrangig Geschäfte mit Waren betrachtet, die sich in einem Verfahren nach Artikel 210 UZK befinden. Dazu zählen beispielsweise Zolllager und aktive Veredelung. Überführt der Abnehmer die Waren in den freien Verkehr, wird i.d.R. im Rahmen der Verzollung Einfuhrumsatzsteuer fällig, während das vorangegangene Geschäft steuerfrei bleibt: der Lieferer rechnet ohne Mehrwertsteuer ab, obwohl sich die Ware physisch in der EU befindet.
In seinem Schreiben vom 9. April 2026 stellt das Bundesministerium der Finanzen die diesbezüglich erweiterte Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses dar. Enthalten sind zahlreiche Beispiele sowie Abgrenzungen zu Fällen, in denen diese Regelung nicht anwendbar ist. Wird die Ware beispielsweise wiederausgeführt, liegt zwar keine Einfuhr vor; Steuerfreiheit mag jedoch auf anderer Rechtsgrundlage gegeben sein.
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