Vereinfachungen bei Ausfuhr- und Versandanmeldungen ab Juli 2026
Die Generalzolldirektion (GZD) hat Anfang Juni über Erleichterungen für Unternehmen informiert. Diese sollen bereits ab 1. Juli genutzt werden können. Beispielsweise kann für Ausfuhranmeldungen mit einer Gestellung außerhalb des Amtsplatzes eine sofortige Überlassung beantragt werden und bei Versandanmeldungen sind ab diesem Zeitpunkt auch englischsprachige Warenbezeichnungen zulässig.
Mit sofortiger Überlassung: Gestellung außerhalb des Amtsplatzes
Um die Überlassung von Ausfuhranmeldungen zu beschleunigen hat die Zollverwaltung bereits mit einer ATLAS-Info 0966/26 am 11. Juni über die Details informiert. Sofern Unternehmen Ausfuhren mit einer Gestellung außerhalb des Amtsplatzes anmelden, können sie bei eiligen Sendungen unmittelbar vor dem Verpacken oder Verladen eine sofortige Überlassung beantragen. Unternehmen müssen dem Eilantrag keine Begründung hinzufügen, allerdings liegt es im Ermessen der Zollstelle, ob dem Antrag stattgegeben wird.
Wird eine Beschau der Waren angeordnet, kann diese ggf. noch am selben Werktag stattfinden. Ist dies nicht möglich, findet die Beschau wie gewohnt am nächsten Tag statt. Die ATLAS-Info enthält einen Beispieltext für den Antrag. Dieser wird in der Ausfuhr als „Zusätzliche Information“ an die Ausfuhrzollstelle übermittelt: Wir bitten aufgrund des Eilbedarfs unserer Sendung um vorzeitige Überlassung am heutigen Tag. Die Ware steht ab sofort für Zollkontrollen zur Verfügung.
Bislang kann eine Gestellung außerhalb des Amtsplatzes nur mit einer Frist für den nächsten Tag maximal zwei Stunden vor Dienstschluss gewählt werden.
Vereinfachungen für das Versandverfahren
Für das Versandverfahren (T1, T2, T2F) sind Erleichterungen ab 1. Juli 2026 geplant. Diese sind nach Gesprächen der GZD mit den Hauptzollämtern, Zollämtern und Wirtschaftsverbänden erarbeitet worden. Derzeit ist noch keine ATLAS-Info für Unternehmen mit weiteren Details verfügbar. Die angebotenen Vereinfachungen können von Unternehmen genutzt werden, eine Pflicht dazu besteht allerdings nicht.
- Englische Warenbezeichnungen erlaubt: Bei einer Anmeldung im Versandverfahren dürfen Warenbezeichnungen auch in englischer Sprache übermittelt werden, ggf. können diese ergänzt werden um (automatisiert) erstellte Übersetzungen. Bitte beachten Sie die Zeichenbegrenzung von 512 Zeichen. Die Abgangszollstelle fordert bei Unklarheiten im Einzelfall die deutsche Warenbezeichnung nach.
- Prüfung durch Ausfuhrzollstellen ausreichend: Wurden Warenbezeichnungen in Versandanmeldungen bereits durch eine Ausfuhrzollstelle für (Wieder-)Ausfuhren geprüft, können diese unverändert in die Versandanmeldung übernommen werden und müssen nicht nochmals durch eine Abgangszollstelle geprüft werden.
- Prüfungen der ersten Abgangszollstelle bei T1 ausreichend: Wird ein Anschluss-T1 in Deutschland erstellt, dürfen unter bestimmten Umständen die Warenbeschreibung aus dem T1-Vorverfahren sowie ggf. der Zollverschluss übernommen werden.
- Klarstellung zur Angabe des Empfängers: Die Angabe des letzten bekannten Empfängers bei Versandverfahren innerhalb der EU, nach Andorra, San Marino oder in ein Land des gemeinsamen Versandübereinkommens bleibt verpflichtend. Die Zollverwaltung hat eine Klarstellung vorgenommen, wie in Fällen vorzugehen ist, wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist.
- Keine Prüfpflicht bei NCTS-Beendigungen: Der zugelassenen Empfänger und die Bestimmungszollstelle sind beim Wareneingang von Waren im Versandverfahren nicht verpflichtet, Warennummern und Warenbezeichnungen zu prüfen. Dies wurde bereits von der Abgangszollstelle durchgeführt. Sollte es zu Unstimmigkeiten bei der Entladung kommen, soll dies im Entladekommentar übermittelt werden.
- Weniger Stempel im Ausfallverfahren: Wenn das Versandsystem NCTS ausfällt, können Unternehmen das Betriebskontinuitätsverfahren nutzen. Ab 1. Juli 2026 braucht das Papierformular nur noch auf dem Deckblatt gestempelt zu werden, sofern die übrigen Blätter damit fest verbunden sind. Diese Änderung wird auch im EU-Versandverfahrenshandbuch aufgenommen.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
0 Kommentare