Ursprungsnachweise werden digital
In der EU sollen Ursprungsnachweise ab Mitte 2030 auf ein digitales Verfahren umgestellt werden. Schon ab Mitte 2028 gelten die neu gefassten Vorschriften zu Lieferantenerklärungen. Dies ist eingebettet in eine Neustrukturierung des Abschnitts über den präferenziellen Ursprung in der UZK-Durchführungsverordnung 2015/2447 (UZK-IA), der bereits Ende 2027 Geltung erlangt.

Mit der Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den präferenziellen Ursprung von Waren entstanden im UZK-IA eigene Unterabschnitte zu Verfahrensregeln für Präferenzabkommen, zum REX-System, zum Allgemeinen Präferenzsystem der Union (APS) sowie zum Elektronischen System für Ursprungsdokumente (e-PoC-System) der EU. Die Änderungen erschienen am 3. Juni 2026 im Amtsblatt. Mit Ausnahme der Vorschriften zu Lieferantenerklärungen und dem späteren Anwendungsbeginn von e-PoC gilt die Neufassung ab dem 23. Dezember 2027.
Mehr Klarheit verschaffen Begriffsdefinitionen:
- Ursprungsdokument (“document on origin”) – ein Dokument, mit dem eine zuständige Behörde, ein Ausführer oder ein Wiederversender erklärt, dass ein Erzeugnis für die Zwecke eines Präferenzabkommens als Ursprungserzeugnis gilt
- Lieferant (“supplier”) – eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die einem Kunden Angaben über die Ursprungseigenschaft (“originating status”) von Waren für die Zwecke eines oder mehrerer Präferenzabkommen (“preferential agreement”) zur Verfügung stellt
- Kunde (“customer”) – eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die eine Lieferantenerklärung erhält
Weitere Änderungen ab dem 23. Dezember 2027
In Bezug auf das APS wurden inzwischen gegenstandslos gewordene Vorschriften und Anhänge z.B. zum Ursprungszeugnis Form A entfernt.
Der Schwellenwert von 6.000 Euro, unter dem zur Ausfertigung einer Ursprungserklärung / Erklärung zum Ursprung keine REX-Registrierung erforderlich ist, wird beibehalten. Gleichzeitig wird aber klargestellt, dass Registrierte Ausführer ihre REX-Nummer auch bei Sendungen unter diesem Wert angeben sollen. Ist im Präferenzabkommen festgelegt, dass kein Schwellenwert zur Anwendung kommt, ist unabhängig vom Wert eine REX-Registrierung erforderlich.
Wenn sich präferenzbegünstigte Waren beispielsweise in der vorübergehenden Verwahrung, in der aktiven Veredelung oder im Zolllager befinden, mag es sein, dass die Abfertigung zum freien Verkehr erst stattfindet, wenn die im Präferenzabkommen vorgesehene Gültigkeitsdauer des Präferenznachweises bereits abgelaufen ist. Nun wurde EU-weit geregelt, dass solche Präferenzdokumente bis zu zwei Jahre nach ihrer Ausstellung bzw. Ausfertigung vorgelegt werden können. Gegenüber der bisherigen Praxis kann dies eine Verkürzung bedeuten.
EU-weit einheitlich geregelt wird außerdem, wie bestimmte Möglichkeiten aus Präferenzabkommen angewendet werden. Das betrifft u.a.
- die buchmäßige Trennung ohne Bewilligung,
- Ursprungsdokumente für Mehrfachsendungen,
- Gewissheit des Einführers oder
- nicht unterzeichnete Ursprungsdokumente
Sind diese als Kann-Bestimmung für die Vertragsparteien vorsehen, können sie in der EU genutzt werden.
Lieferantenerklärungen ab 23. Juni 2028
Die Vorschriften wurden insgesamt gestrafft und auf eine elektronische Verarbeitung ausgerichtet. Die vier Anhänge für Einzel- und Langzeitlieferantenerklärungen für Waren mit und ohne Präferenzursprungseigenschaft wurden zu einem zusammengefasst. Die bisherigen Erklärungstexte werden durch zahlreiche strukturierte Datenelemente abgelöst.
Auch in der neuen Fassung können Lieferantenerklärungen laut Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex „auf jede Art und Weise ausgefertigt und ausgetauscht werden, die der Lieferant und der Kunde für geeignet halten, auch unter Einsatz von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung“ – also nach wie vor auch papierhaft.
Mit Anwendbarkeit der Neuregelung entfällt am 23. Juni 2028 auch das Auskunftsblatt INF4. Im Zweifelsfall bittet die Zollverwaltung des Kunden die des Lieferanten um Überprüfung und Bestätigung der Richtigkeit einer Lieferantenerklärung.
e-PoC – Nutzung ab 26. Juni 2030
Die Europäische Union führt ein elektronisches System zur Verwaltung von in Präferenzabkommen der Union vorgesehenen Ursprungsdokumenten inklusive Lieferantenerklärungen ein. Mit dem “Central system of electronic Proof of origin Certificates” (e-PoC System) sollen Ursprungsdokumente, insbesondere EUR.1 gemäß dem Regionalen Übereinkommen, beantragt, ausgestellt und auf Echtheit und Gültigkeit überprüft werden. Außerdem ermöglicht es die digitale Zusammenarbeit der Verwaltungen beispielsweise bei Nachprüfungen.
Andere Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens werden in das e-PoC-System eingebunden. Frühestens ab 26. Juni 2030 soll die Zusammenarbeit der Verwaltungen darüber beginnen. Erst ab 23. Juni 2032 soll es möglich werden, elektronisch ausgestellte EUR.1 mit ihnen auszutauschen.
Das e-PoC-System wird mit dem Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) verbunden. Das soll ab dem 29. Juni 2033 den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, zu überprüfen, ob die Informationen in den (gemäß dem Regionalen Übereinkommen ausgestellten) EUR.1 mit den Informationen in den Zollanmeldungen übereinstimmen.
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