Pazifik-Staaten: Neuer Ursprungsnachweis ab 1. September 2026
Ab dem 1. September 2026 gelten neue Regeln für den Ursprungsnachweis bei Ausfuhren aus der EU in die Pazifik-Staaten. Ab dem Stichtag kann eine EUR.1 nicht mehr anerkannt werden, sondern es wird eine Erklärung auf der Rechnung gefordert.
Die Präferenzbehandlung wird künftig im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und dem Pazifikraum (Fidschi, Papua‑Neuguinea, Samoa und den Salomonen) nur noch gewährt, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, die von einem registrierten Ausführer (REX) abgegeben wurde. Die bisher genutzte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 entfällt. In der Ursprungserklärung ist grundsätzlich die REX-Nummer anzugeben, es sei denn, dem Ausführer wurde keine REX-Nummer zugewiesen.
Grundlage der Änderung ist die Mitteilung zum gültigen Ursprungsnachweis für Ausfuhren aus der EU in die Pazifik-Staaten im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Pazifik mit Wirkung vom 1. September 2026. Hinweise zu einem Übergangszeitraum für Waren, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Versand befinden, enthält die Mitteilung nicht.
Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen bereits das REX-Verfahren nutzt und ob die Texte für Ursprungserklärungen richtig hinterlegt sind. Stellen Sie sicher, dass die REX-Nummer in den Dokumenten angegeben wird. Die Zollverwaltung informiert in Ihrem Fachbeitrag Warenverkehr mit den Pazifik-Staaten, dass eine Zulassung als registrierter Ausführer über das Zoll-Portal digital beantragt werden kann.
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