Waren aus den USA ab sofort zollfrei
Mit einer Einigung auf EU-Ebene ist der Weg für den zollfreien Handel mit den USA freigemacht worden. Am 30. Juni 2026 ist die Verordnung (EU) 2026/1455 im Amtsblatt erschienen und am Folgetag in Kraft getreten. Seit 1. Juli 2026 können Unternehmen die überwiegende Anzahl aller US-Produkte mit null Prozent Zoll, ohne Wertzoll-Anteile oder mit ermäßigten Zollsätzen im Rahmen von Kontingenten importieren.

Bereits in seiner Presseerklärung vom 25. Juni 2026 hat der Rat der Europäischen Union über die Details der Einigung berichtet. Ab sofort sind im EZT-Online der Zollverwaltung, die zugehörigen TARIC-Maßnahmen einsehbar.
Das sind die Regelungen im Einzelnen
- Der Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2026 listet die Waren auf, die laut dem ersten Artikel der Verordnung zollfrei importiert werden können. Sofern nicht das vollständige Kapitel aufgenommen wurde, liefert die Tabelle spezifische erfasste Waren bzw. Ausnahmen. Beispielsweise werden mit wenigen Ausnahmen alle Waren aus den Kapiteln 25 bis 97 zollfrei.
- Der Anhang II enthält landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die die EU einen präferenziellen Marktzugang gewährt. Dabei werden Wertzölle nicht erhoben, während etwaige spezifische Zölle weiterhin angewendet werden. Das betrifft bestimmte Waren aus den Kapiteln 07, 08 sowie 20.
- Im Anhang III werden Kontingentmengen veröffentlicht, die überwiegend landwirtschaftliche Produkte betreffen. Eröffnet wurden die Kontingente am 1. Juli 2026. Die enthaltenen Kontingentzollsätze und sind ebenfalls in einzelnen Fällen auf null Prozent gesetzt worden.
Neben der Hauptverordnung wird mit der separaten Verordnung 2026/1461 die Zollfreiheit von Hummern und Langusten bis zum 31. Juli 2030 fortgeführt.
Importe zollfrei anmelden
Im Fachbeitrag des Zolls zum Warenverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika erfahren Sie mehr zu den erforderlichen Ursprungsnachweisen und der Anmeldung in ATLAS.
Für den zollfreien Import benötigen Sie Nachweise des nicht-präferenziellen Ursprungs und der Direktbeförderung. Laut Website des Zolls gilt für den nicht-präferenziellen Ursprungsnachweis die freie Nachweisführung.
Sollten Ihnen diese Belege vorliegen, geben Sie in Ihrer Importanmeldung die Unterlagencodierung U190 (Ursprungsnachweis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2026/1455) als Nachweis des nicht-präferenziellen Ursprungs an. Laut Artikel 6 der Verordnung wird der nicht-präferenzielle Ursprung genommen, bis Präferenzursprungsregeln festgelegt werden.
Für die Direktbeförderung kommen unter anderem Transportdokumente, wie Konnossement, Luftfrachtbriefe, Kauf- und Beförderungsverträge oder Packlisten in Frage, die Sie mit der Codierung 7HHF hinterlegen.
Innerhalb der Position nutzen Sie beim Antrag der Präferenz einen Code mit Ziffer 3XX und das Ursprungsland US.
Zeitnah finden Sie die Regelungen aus der US-Verordnung auch in WuP-Online.
Aussetzung der Verordnung und Schutzmechanismen
Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet. Gleichzeitig mit dem weitreichenden Entgegenkommen der EU gegenüber den USA sind in der Verordnung Berichtspflichten für die EU-Kommission und Schutzmechanismen festgelegt. Diese können ein ganzes oder teilweises Aussetzen der Zollermäßigungen zur Folge haben.
Die EU-Kommission wird bereits Anfang Dezember 2026 dem Rat und dem Parlament Bericht erstatten über die Zollbehandlung von Folgeprodukten aus Stahl und Aluminium in den USA. Sollte der Importzoll für diese EU-Waren weiterhin über 15 Prozent liegen, ist vorgesehen, die Zollfreiheit für die Kapitel 72, 73 und 76 auszusetzen.
Quartalsweise wird die EU-Kommission ab Januar 2027 außerdem über die wirtschaftlichen Folgen der Verordnung berichten. Sofern festgestellt wird, dass einzelne Wirtschaftszweige in der EU Schaden nehmen, kann die EU-Kommission die Anwendung von Artikel 1 zur Zollfreiheit bzw. Artikel 2 zu den Zollkontingenten ebenfalls ganz oder teilweise aussetzen.
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Die oben beschriebenen Zollfreiheit der überwiegende Anzahl aller US-Produkte wird flankiert vom Verzicht auf von der EU vorbereiteten Gegenmaßnahmen auf US-Zölle. Diese wurden 2018 erstmalig identifiziert und 2020 bzw. 2025 erweitert. Die Aussetzung der Gegenmaßnahmen wurde am 30. Juli 2026, dieses Mal unbefristet, verlängert. Die entsprechende Durchführungsverordnung (EU) 2026/1893 erschien am 31. Juli 2026 im Amtsblatt der EU und gilt ab 7.August 2026. Eine Erläuterung dazu bietet auch die Presseerklärung der EU-Kommission.
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