Gesetzlich geregelt: Pflicht zur Reparatur
Die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren wurde in nationales Recht umgesetzt. Das deutsche Gesetz dazu ist seit 23. Juli 2026 in Kraft. Ab Ende Juli 2026 können nun auch auf Importeure neue Verpflichtungen zukommen. Das betrifft beispielsweise bestimmte Elektrogeräte sowie sogenannte Weißware wie Kühlschränke, Waschmaschinen oder Wäschetrockner.

Am 22. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 212 die Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2024/1799 fristgerecht in nationales Gesetz überführt. Bereits am 24. Juni 2026 hatte der Bundestag dem Entwurf zugestimmt und damit den Weg freigemacht, dass die neuen Gewährleistungsfristen und Reparaturpflichten für Kaufverträge gelten, die ab August 2026 geschlossen werden.
Die EU-Richtlinie gilt zu Beginn für Waren, die im Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 gelistet sind:
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
- Haushaltsgeschirrspüler
- Kühlgeräte
- Elektronische Displays
- Schweißgeräte
- Staubsauger
- Server und Datenspeicherprodukte
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
- Haushaltswäschetrockner
- Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
Die zugehörigen produktbezogenen EU-Rechtsakte definieren jeweils den Umfang der Reparaturpflichten und den Verfügbarkeitszeitraum von Ersatzteilen. Diese finden Sie im Anhang II der EU-Richtlinie.
Wann sind Importeure betroffen?
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich primär an den Hersteller der Produkte wenden oder sollte dieser einen Sitz im Drittland haben, an dessen Bevollmächtigten innerhalb der EU. Wurde kein Bevollmächtigter benannt, können auch Importeure zur Reparatur verpflichtet werden. Sofern keiner der vorgenannten Beteiligten vorhanden ist, geht die Pflicht zur Reparatur an den Händler über.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist verlängert sich um ein Jahr, sollte der Verbraucher das Recht auf Reparatur in Anspruch nehmen. Ist das Produkt nicht reparierbar, kann dies zukünftig als Sachmangel geltend gemacht werden. Der Bundesrat informiert dazu: Lässt sich eine Ware nicht reparieren, obwohl das vernünftigerweise zu erwarten wäre, stellt auch das einen Sachmangel dar.
Neue Informationspflichten
Zukünftig sollen Reparaturbetriebe vor Reparatur ein Formular bereitstellen, welches beispielsweise die Dauer und Preis der Reparatur festlegt. An diese Auskünfte bleiben Betriebe 30 Tage gebunden. Die EU-Richtlinie enthält ein Formular mit allen Pflichtangaben im Anhang I. Reparaturbetriebe können allerdings auch eigene Formulare verwenden, sofern diese alle notwendigen Daten beinhalten.
Verbraucherinnen und Verbraucher haben wie bisher auch die Wahlmöglichkeit zwischen einer Nacherfüllung (Ersatz) und Nachbesserung (Reparatur). Ab August 2026 müssen Verkäufer betroffener Waren über die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Inanspruchnahme einer Reparatur informieren.
Ab 2027 wird laut EU-Website eine Online-Plattform zum Recht auf Reparatur von Produkten zur Verfügung stehen, die Reparaturbetriebe der Mitgliedstaaten auflistet und direkte Verlinkungen anbietet. Damit soll es Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtert werden, schnell und einfach Kontakt zu Reparaturbetrieben aufzunehmen.
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Update zur Pflicht zur Reparatur: Am 22. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 212 die Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2024/1799 in das deutsche Gesetz überführt. Wir haben den Artikel in der AEB Community aktualisiert.
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