E-Rechnung Frankreich: Was Unternehmen in Deutschland wissen sollten
Die Umsetzung der Vorschriften zur französischen E-Rechnung betrifft nicht nur in Frankreich ansässige Unternehmen. Für Unternehmen in Deutschland kann vor allem das E-Reporting relevant werden, wenn sie in Frankreich umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen. Wir fassen das Wichtigste zusammen.

E-Invoicing für in Frankreich ansässige Unternehmen
In Frankreich ist die E-Rechnung in das steuerliche Kontroll- und Meldesystem integriert. Umsatzsteuerpflichtige Rechnungen aus Geschäften zwischen in Frankreich ansässigen Unternehmen müssen verpflichtend im E-Invoicing-Verfahren eine zertifizierte Plattform ausgetauscht werden. Die Datenübermittlung an die Steuerbehörde erfolgt aus einem elektronischen Rechnungsstellungssystem unmittelbar und automatisch. Die entsprechenden Vorschriften finden sich im Code général des impôts in Artikel 289 ff.
Zeitplan E-Invoicing
Ab 1. September 2026 müssen alle betroffenen Unternehmen Rechnungen aus dem System empfangen können.
Die Pflicht zum Ausstellen wird ab diesem Zeitpunkt schrittweise nach Unternehmensgröße ausgerollt:
- 1. September 2026: Großunternehmen und Unternehmen mittlerer Größe
- 1. September 2027: Kleinstunternehmen, sehr kleine Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen
E-Reporting für nicht in Frankreich ansässige Unternehmen
Anders ist es bei Unternehmen ohne Unternehmenssitz in Frankreich, wenn sie nach den Regeln des Code général des impôts in Frankreich umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus Lieferungen oder Dienstleistungen erzielen. In diesem Fall müssen sie verpflichtend am E-Reporting teilnehmen. Darunter versteht man die elektronische Übermittlung von Transaktions‑ und/oder Zahlungsdaten an die Steuerbehörde. Die französische Regierung informiert über Einzelheiten, Definitionen und Ausnahmen im Artikel E-Reporting Requirements for Foreign Companies Without a Permanent Establishment in France. Um festzustellen, ob Ihr Unternehmen betroffen ist, können Sie eine Handreichung der Behörde mit einem Entscheidungsbaum verwenden.
Die Vorschriften gelten sowohl für B2B als auch für B2C. Im B2B-Bereich erfolgt das E‑Reporting auf Ebene einzelner Transaktionen: Es müssen detaillierte Rechnungsdaten wie Geschäftspartner, Beträge, Steuersätze und weitere Informationen gemeldet werden. Im B2C-Bereich hingegen werden keine Einzeltransaktionen übermittelt, sondern aggregierte Tagesdaten (z. B. Anzahl der Umsätze sowie Summen nach Steuersätzen). Zudem findet das E-Reporting keine Anwendung für Unternehmen, die für das EU‑Mehrwertsteuer‑One‑Stop‑Shop‑Verfahren (OSS) registriert sind. Das E-Reporting muss über eine von der französischen Regierung zugelassene Plattform erfolgen.
Zeitplan E-Reporting
E-Reporting wird stufenweise einführt, abhängig von der Größe der Unternehmen:
- 1. September 2026: Großunternehmen und Unternehmen mittlerer Größe, die Waren nach Frankreich liefern oder Dienstleistungen in Frankreich erbringen
- 1. September 2027: Kleinstunternehmen, sehr kleine Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen
- Ab 1. September 2027 gelten die E-Reporting-Pflichten unabhängig von der Unternehmensgröße auch für Unternehmen, die in Frankreich als Käufer oder Leistungsempfänger umsatzsteuerpflichtige Transaktionen ausführen. Dazu zählen insbesondere Reverse-Charge-Transaktionen und innergemeinschaftliche Erwerbe in Frankreich.
GTAI erläutert im Artikel Frankreich führt digitale Rechnungen und Umsatzmeldungen ein die Regeln anhand von Beispielen.
Handlungsempfehlung
- Ihr Unternehmen hat eine Niederlassung in Frankreich: Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen in Frankreich steuerbare Umsätze hat, die unter die Vorschriften für die E-Rechnung fallen.
- Ihr Unternehmen hat keine Niederlassung in Frankreich: Ermitteln Sie anhand des Entscheidungsbaums, ob Ihr Unternehmen E‑Reporting‑pflichtig ist.
- Wählen Sie frühzeitig eine autorisierte Plattform.
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