PEM-Abkommen: Durchlässigkeit teilweise wieder eingeführt
Seit Januar 2026 gelten im Pan-Europa-Mittelmeerraum (PEM) in den meisten Abkommen die Regeln des revidierten Regionalen Übereinkommens. Für 2025 waren Übergangsbestimmungen vereinbart worden, die unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Durchlässigkeit ermöglichten. Seit dem 1. Januar 2026 war diese Möglichkeit zunächst nur noch eingeschränkt anwendbar. Rückwirkend zum Jahresanfang wurde die Anwendung nun wieder erleichtert.
Was bedeutet Durchlässigkeit?
Durchlässigkeit bedeutet, dass Präferenznachweise, die nach den bisherigen („alten“) Regeln ausgestellt wurden, auch in einem Abkommen, das bereits die Regeln des revidierten Regionalen Übereinkommens anwendet, als Nachweis für die Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Seit dem 1. Januar 2026 war dies zunächst nur in Ausnahmefällen möglich. Am 29. Juni 2026 haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, das Prinzip der Durchlässigkeit rückwirkend zum 1. Januar 2026 grundsätzlich fortzuführen. Zwar bestehen weiterhin zwei getrennte Kumulierungszonen mit jeweils eigenen Regeln. Mit Ursprungswaren aus Abkommen, die noch nicht auf die revidierten Regeln umgestellt wurden, kann nun jedoch wieder im Rahmen der Durchlässigkeit kumuliert werden.
Zeitliche Beschränkungen teilweise aufgehoben
Die zeitlichen Beschränkungen für bestimmte Ursprungsnachweise wurden teilweise aufgehoben. Zwei Beispiele:
- Vormaterialien, für die ein Ursprungsnachweis nach den bisherigen PEM-Regeln ausgestellt wurde und die vor dem 1. Januar 2026 eingeführt wurden, können auch nach diesem Datum zeitlich unbeschränkt im Rahmen der Durchlässigkeit diagonal kumuliert werden. Die bisherige zeitliche Einschränkung ist entfallen.
- Wird ein Abkommen erst nach dem 1. Januar 2026 auf die Regeln des revidierten Regionalen Übereinkommens umgestellt, können Ursprungsnachweise, die vor der Umstellung nach den bisherigen Regeln ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Jahre verwendet werden. Dies war seither nicht möglich.
Durchlässigkeit nicht für alle HS Codes
Eine wichtige Einschränkung aus den Übergangsbestimmungen bleibt bestehen: Die Durchlässigkeit ist weiterhin nur für Erzeugnisse der Kapitel 1, 3 und 16 für verarbeitete Fischereierzeugnisse sowie der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS) möglich.
Weitere Informationen und Quellen
Die Fachmeldung des deutschen Zolls enthält detaillierte Erläuterungen der Auswirkungen. Die Meldung erklärt, welche Präferenznachweise mit welchem Ausstellungsdatum gelten und welche Auswirkungen die Änderung auf die Möglichkeiten zur Kumulierung hat. Die EU-Kommission hat die Änderung in der Vorabversion der Pan-Euro-Med-Matrix in Anhang IV ergänzt. Dort werden die möglichen Varianten der diagonalen Kumulierung aufgelistet.
Für die Schweiz hat das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG das Zirkular Revidiertes PEM-Übereinkommen – Definitive Anwendung ab 1.1.2026 aktualisiert und markiert die Änderungen im Text.
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