Import aus USA: Nachweise für nicht-präferenziellen Ursprung und Direktbeförderung
Die EU hat für viele Waren aus den USA besondere (angepasste) Zollsätze eingeführt. Gemäß dem neu hinzugefügten Artikel 59a UZK-IA muss zur Nutzung der Zollvergünstigung der Nachweis des Ursprungs in den USA sowie der Direktbeförderung in die EU erbracht werden. Dazu stellt die EU-Kommission ein FAQ mit Antworten auf Fragen zur Umsetzung bereit.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1422 vom 25. Juni 2026 wird die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geändert. Zu den Änderungen gehört die Einführung eines neuen Artikels 59a im UZK-IA, der den Ursprungsnachweis für die Anwendung der Verordnung (EU) 2026/1455 regelt. Danach ist, wenigstens solange die Regeln für den nicht-präferenziellen Ursprung zur Anwendung kommen, für die Beantragung des reduzierten Zollsatzes auf US-Waren zusätzlich zum Ursprungsnachweis ein Direktbeförderungsnachweis erforderlich.
Mehr ins Detail geht das englischsprachige FAQ zu Artikel 59a UZK-IA der EU-Kommission. Ein Überblick.
Nachweisführung
Für den Nachweis des nicht-präferenziellen US-Ursprungs wurden kein Formular oder eine standardisierte Erklärung festgelegt, es bleibt bei der freien Beweisführung. Jedoch reichten Dokumente oder Erklärungen Dritter, wie beispielsweise „Made in US“, Ursprungsangaben auf einer Rechnung oder Ursprungszeugnisse, für sich genommen nicht aus, um den nicht-präferenziellen Ursprung der Waren nachzuweisen. Der EU-Importeur (Anmelder) müsse im Einzelfall weitere Nachweise vorlegen können, die für den nicht-präferenziellen Ursprung, ermittelt nach den Regeln des UZK, relevant sind. Beispielsweise verweist WuP Online neben Rechnungen oder Lieferschein auf Kalkulations- oder Fertigungsunterlagen. Das FAQ verweist auf zwei Quellen der EU-Kommission: Die Seite Non-preferential rules of origin sowie den Leitfaden für nicht-präferenzielle Ursprungsregeln.
Was bedeutet „direkte Beförderung“?
Die Ware muss entweder direkt aus den USA in die EU transportiert werden oder während eines Transits durch Drittländer unter zollamtlicher Überwachung bleiben und darf dort nur entladen, umgeladen oder zur Erhaltung ihres Zustands behandelt werden.
Für den Nachweis der Direktbeförderung können Dokumente wie beispielweise Transportdokumente (z. B. Konnossement/Bill of Loading, Air Waybill), Verkaufsverträge, Transportverträge oder Packlisten verwendet werden.
Wie wird die Zollvergünstigung bei der Einfuhr beantragt?
Für die Anwendung der angepassten Zollsätze auf Waren, für die die Präferenzmaßnahmen 142 und 145 in TARIC hinterlegt sind, muss der Anmelder
- den Präferenzcode 300 und
- den Dokumentenartcode U190 („Ursprungsnachweis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2026/1455“)
angeben. Für den Direktbeförderungsnachweis geben Sie Code 7HHF an.
Unterliegen die Waren einem Zollkontingent, gilt eine andere Maßnahme (z. B. 143 oder 146). In diesem Fall ist der Präferenzcode 320 anzugeben.
Wie werden die Regeln zum nicht-präferenziellen Ursprung angewendet, um US-Ursprung festzustellen?
Die Verordnung (EU) 2026/1455 legt keine eigenen Ursprungsregeln fest. Der US-Ursprung wird nach den üblichen Regeln des nicht-präferenziellen Ursprungs bestimmt. Diese sind in Artikel 60 UZK festgelegt und folgen dem Prinzip der vollständigen Herstellung oder letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung. Konkretisiert wird das durch Artikel 31 ff der Delegierten Verordnung (EU) 2015/4776 (UZK-DA) und, für die dort aufgeführten Waren, mit deren Anhang 22-01.
Fazit: Für Importeure bedeutet das vor allem eines: Der US-Ursprung allein reicht nicht aus, um die angepassten Zollsätze zu nutzen. Entscheidend ist, dass Nachweise zum nicht-präferenziellen Ursprung und zur direkten Beförderung bereits vor der Zollanmeldung belastbar vorliegen. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Lieferanten und Spediteure die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitstellen können.
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