Aktuell: Entwaldungsverordnung verspricht Vereinfachungen für Unternehmen
Die Entwaldungsverordnung tritt Ende Dezember 2026 in Kraft, so dass Unternehmen ab 2027 Nachweise für betroffene Produkte erbringen müssen. Mit dem Vereinfachungspaket der EU-Kommission vom Mai und Juli 2026 sowie dem deutschen Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zeichnet sich ab, was auf Unternehmen zukommt.
Die EU hält am Ziel der entwaldungsfreien Lieferketten fest und reduziert gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für Unternehmen. Doch nicht nur die Pflichten wurden angepasst, auch der Kreis der betroffenen Waren wird sich ändern.
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Vereinfachung durch Anpassung des Anwendungsbereichs
Für viele Unternehmen dürfte die wichtigste Änderung die geplante Anpassung des Anhangs I sein. Dort wird festgelegt, welche Waren unter die EUDR fallen. Die bisher sieben Rohstoffe bleiben unverändert: Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz.
Neu aufgenommen wurden unter anderem folgende Erzeugnisse:
- löslicher Kaffee
- bestimmte Palmölderivate
- Palmölseifen
- gefrorene Rinderzungen
Um Unternehmen genügend Zeit für die Vorbereitung zu geben, sollen die Vorschriften laut Pressemitteilung der EU-Kommission für die neu aufgenommenen Produkte erst ab Dezember 2027 gelten.
Die EU-Kommission wird gleichzeitig mehrere Produktgruppen aus dem Anwendungsbereich entfernen:
- Rinderhäute und Leder
- zahlreiche runderneuerte Reifen
- Förder- und Antriebsriemen aus Kautschuk
- bestimmte vulkanisierte Kautschukwaren
- Sojabohnen für die Aussaat
- Flugzeug- und Kraftfahrzeugsitze
Außerdem wurden mehrere Fälle geklärt. Nicht unter die EUDR fallen beispielsweise:
- Abfälle
- Gebrauchtwaren
- Verpackungen, die lediglich andere Waren transportieren
Dies dürfte die Zahl der Fälle reduzieren, die Unternehmen bislang als potenziell EUDR-relevant betrachtet haben. Außerdem wurden die Regularien für nachgelagerte Marktteilnehmer vereinfacht. Am 20. Juli 2026 wurde die Leitlinie zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse überarbeitet, in der die Änderung des Anwendungsbereichs erläutert und mit Beispielen versehen wird.
Ende 2025 wurden die EUDR-bezogenen TARIC-Maßnahmen 776 („Import control on deforestation and forest degradation“) und 777 („Export control on deforestation and forest degradation“) aus dem TARIC der EU entfernt. Anpassungen an die Maßnahmen und zugehörigen Unterlagencodierungen sind derzeit nicht noch nicht veröffentlicht worden.
Anpassung des Informationssystems
Die EU-Kommission hat parallel Mitte Juli 2026 eine neue Durchführungsverordnung zum EUDR-Informationssystem beschlossen. Diese sieht unter anderem folgende Änderungen vor:
- vereinfachte Erklärungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger
- Möglichkeit mehrere Referenznummern zusammenzufassen
- neue Notfallverfahren bei Systemausfällen
Überwachung: Deutschland setzt auf einen risikobasierten Vollzug
Deutsche Unternehmen können mittlerweile Einblick in den Referentenentwurf der neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) werfen. Der Entwurf vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMEH) wurde am 7. August in einer Presseerklärung veröffentlicht und macht deutlich, dass Deutschland die Überwachung an bestehenden Kontrollstrukturen orientieren wird. Ziel soll ein „bürokratiearmer und effizienter Vollzug“ sein.
Niedrigrisiko-Ansatz: Die AVV stellt insbesondere auf das geringe Entwaldungsrisiko in Deutschland ab. Bei in Deutschland erzeugten Rohstoffen sollen vorhandene Informationen zur Flächenbewirtschaftung grundsätzlich anerkannt werden. Ein gesondertes Risikobewertungs- und Risikominderungssystem soll daher in vielen Fällen nicht erforderlich sein.
Adresse statt Geokoordinaten: Für Klein- und Kleinstprimärerzeuger soll künftig die Angabe einer Betriebs- beziehungsweise Wohnanschrift ausreichen. Eine Geolokalisierung der Grundstücke ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Sammelerklärungen für die Forstwirtschaft: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sollen gemeinsame Erklärungen für ihre Mitglieder abgeben dürfen.
Nutzung bestehender Daten: Die Behörden sollen vorhandene Verwaltungsdaten und bestehende Überwachungsverfahren nutzen. Zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen sind laut Entwurf nicht erforderlich, wenn die Sachlage bereits durch vorhandene Informationen beurteilt werden kann.
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