Einfuhrumsatzsteuer: BMF bereitet Verrechnungsmodell vor
Fast 74 Milliarden Euro Einfuhrumsatzsteuer hat der Zoll laut Jahresbericht 2025 in Deutschland erhoben. Bislang müssen Unternehmen diese zunächst beim Zoll entrichten, was zum Liquiditätsabfluss von Unternehmen führt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Mai 2026 Eckpunkte für ein neues Verrechnungsmodell vorgestellt, das diesen Nachteil künftig beseitigen soll. Weitere Details sind durch Auskünfte des BMF veröffentlicht worden.
Aktuell erhebt die Zollverwaltung bei der Einfuhr die Zollabgaben und die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Die EUSt kann anschließend über die Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Bereits heute ist mit der sogenannten „Fristenlösung“ eine Erleichterung umgesetzt: Die Fälligkeit der EUSt wird zeitlich nach hinten verschoben. Dennoch bleibt die EUSt ein separater Vorgang, der zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht und für Liquiditätsabfluss sorgt.
Das geplante Verrechnungsmodell
Die Eckpunkte des Verrechnungsmodell wurden bereits im Mai 2026 vorgestellt, beispielsweise durch die IHK Hamburg. Dies kann nun in den Erläuterungen des Bundesministeriums der Finanzen detaillierter eingesehen werden, die in den Anhängen nach einem Auskunftsersuchen veröffentlicht wurden.
Nach Erläuterung des BMF soll die EUSt künftig nicht mehr bei der Einfuhr erhoben werden, sondern die Zollverwaltung stellt zunächst die Bemessungsgrundlage sowie den Steuersatz fest. Diese Informationen werden anschließend direkt an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Finanzverwaltung übernimmt anschließend die Berechnung automatisch in die Umsatzsteuer-Voranmeldung des Unternehmens. Dort wird die fällige EUSt unmittelbar mit dem Vorsteuerabzug verrechnet. Unternehmen sollen so künftig die Steuer nicht mehr vorfinanzieren müssen.
Welche Unternehmen sollen am Verrechnungsmodell teilnehmen können?
Die Teilnahme für Unternehmen ist freiwillig, aber an Voraussetzungen geknüpft. Laut Schreiben des BMF:
- Die Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug - Unternehmer (steuerliche Erfassung im Inland), kein Kleinunternehmer. [...]
- zum Vorsteuerabzug und zur Teilnahme am Verrechnungsmodell berechtigt.
- Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) als eineindeutiges Zuordnungskriterium für die Zollverwaltung und die Finanzverwaltung der Länder liegt vor.
- Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz - UStG i. V. m. § 46 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV) liegt vor.
- Kein Ausschluss aus dem Verrechnungsmodell innerhalb einer gewissen Sperrfrist gespeichert.
Die Anmeldung zum Verrechnungsmodell erfolgt über ELSTER und gilt anschließend für alle künftigen Einfuhrvorgänge. Die Teilnahme bleibt bis zum Widerruf oder einem Ausschluss durch das Finanzamt bestehen. Bei Importanmeldungen wird anhand der EORI festgelegt, ob ein Unternehmen am Verrechnungsmodell teilnimmt oder ob sich dieses für die bisherige Erhebung entschieden hat.
Hinweis zu Spediteuren
Das Schreiben stellt klar, dass das Verrechnungsmodell beispielsweise nicht genutzt werden kann, wenn ein Dritter (z.B. Spediteur) die Waren als Zollanmelder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anmeldet, ohne für die eingeführten Waren vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.
Gleichzeitige Abschaffung der Fristenlösung
Mit Einführung des Verrechnungsmodells wird voraussichtlich die bisherige Fristenlösung abgeschafft. Unternehmen, die nicht am neuen Verfahren teilnehmen können oder davon ausgeschlossen werden, müssen bei der Erhebung der EUSt wieder zu den regulären Fälligkeitsterminen zurückkehren. Bei Nutzung eines zollrechtlichen Zahlungsaufschubs wird die EUSt dann grundsätzlich bereits am 16. Tag des auf die Einfuhr folgenden Monats fällig.
Mit dem geplanten Verrechnungsmodell setzt Deutschland ein Verfahren um, das in einigen europäischen Mitgliedstaaten bereits erfolgreich praktiziert wird. Für vorsteuerabzugsberechtigte Importeure könnte das Modell einen spürbaren Liquiditätsvorteil schaffen und die Zoll- und Steuerprozesse vereinfachen. Laut der IHK wurde das Modell bereits im Juni 2026 in einem Round-Table-Gespräch mit Unternehmen diskutiert, um zunächst mehr zu den Auswirkungen und Risiken zu erfahren. Ein konkretes Umsetzungsdatum ist vom BMF derzeit nicht bekannt gegeben worden.
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