Maschinenimporte aus China: Was neben CE-Kennzeichnung wichtig ist
Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) weist in einem aktuellen Beitrag auf Schwierigkeiten beim Import von Maschinen aus China nach Europa hin. Neben mobilen Arbeitsmaschinen fehlen auch bei stationären Maschinen oder technischen Anlagen häufig die notwendigen Dokumentationen und Konformitätsunterlagen. Besonders relevant: Ab dem 20. Januar 2027 gelten die Vorgaben der neuen EU-Maschinenverordnung.

Die Rolle des Einführers
Mit dem „Blue-Guide“ aus dem Jahr 2022 wurde der Leitfaden für die Umsetzung von Produktvorschriften in der EU aktualisiert. Für den Einführer gilt: Er muss sicherstellen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Er ist kein bloßer Wiederverkäufer von Produkten, sondern spielt bei der Gewährleistung der Konformität der eingeführten Erzeugnisse eine sehr wichtige Rolle.
Insbesondere – aber nicht ausschließlich – bei Maschinen wie Radladern, Gabelstablern oder Baumaschinen kommt es derzeit vermehrt zu Beanstandungen beim Import nach Europa. Eine CE-Kennzeichnung sowie Prüfberichte von Drittorganisationen reichen nicht aus, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Die WKÖ empfiehlt in ihrem Beitrag Aktuelle Hinweise zu Importen von Maschinen und Fahrzeugen aus China,dass die wesentlichen Unterlagen möglichst vor Vertragsabschluss bereits eingeholt und auf Plausibilität geprüft werden sollten. Dazu zählen beispielsweise:
- EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity)
- Fotos der CE-Kennzeichnung
- Fotos des Typenschilds
- Betriebsanleitung
- technische Datenblätter
- sofern vorhanden, Prüfberichte oder Zertifikate
Hinzu kommt die seit 2021 geltende Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, die den Behörden erweiterte Möglichkeiten zur Kontrolle nicht-konformer Produkte gibt und die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden stärkt.
Ausblick: Neue Maschinenverordnung ab Januar 2027
Die Maschinen-Verordnung (EU) 2023/1230 tritt am 20. Januar 2027 in Kraft und löst die aktuell geltende Maschinenrichtline (EG) 2006/42 ab. Die Verordnung berücksichtigt unter anderem neue Technologien und Risiken, wie vernetzte Maschinen oder digitale Sicherheitsfunktionen. Mit der Verordnung soll unter anderem das Vorgehen europaweit vereinheitlich werden und regelt neben Herstellern nun auch die Pflichten von weiteren Wirtschaftsakteuren wie Händler, Importeure oder Bevollmächtigte.
Ab diesem Zeitpunkt ist es für Hersteller möglich, Betriebsanleitungen oder Konformitätserklärungen in digitaler Form bereitzustellen. Nach Artikel 10 muss der Hersteller jedoch sicherstellen, dass sie heruntergeladen und ausgedruckt werden können und mindestens 10 Jahre online verfügbar bleiben. Auf Wunsch des Käufers muss die Betriebsanleitung innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Im B2C-Bereich bleibt die Papierform verpflichtend. Der Anhang IV der Maschinenverordnung legt die Inhalte der technischen Dokumentation fest.
Einführer gewährleisten, dass die Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurden, die Maschine mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist und eine Betriebsanleitung enthält. Pflichten der Einführer werden insbesondere in den Artikeln 13 und 14 der neuen Maschinen-Verordnung definiert. Dazu gehört die Vorgabe: Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Maschine bzw. ein dazugehöriges Produkt dieser Verordnung nicht entspricht, so darf er diese Maschine bzw. dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts hergestellt ist. Einen Leitfaden für die Änderungen durch die Maschinenverordnung hat die IHK Stuttgart veröffentlicht.
Checkliste für einen Maschinenimport
Neben Konformitätserklärungen müssen beim Import nach Europa weitere Angaben zur Verfügung gestellt werden, z. B. die eindeutige Identifizierung von Hersteller und Lieferant. Dazu sollte die vollständige Anschrift des Herstellers vorliegen, ggf. eine Unternehmenswebsite oder eine Geschäftslizenz sowie weitere plausible Unternehmensinformationen. Die WKÖ liefert eine übersichtliche Checkliste mit zehn Punkten, die bereits vor dem Kauf helfen, Risiken für den Importeur zu identifizieren: Zur Checkliste.
Neben Herstellerangaben, Dokumentationen und Konformitätserklärungen gehören dazu auch risikobewusste Zahlungsbedingungen, beispielsweise indem Anzahlung und Restzahlung gestaffelt festgelegt werden.
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Guten Morgen,
gilt dies auch für Maschinen für den Eigengebrauch im B2B Bereich? Wir wollen die Maschinen nicht weiter veräußern.
Vielen Dank vorab.
Viele Grüße
Nadine
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