Schutzmaßnahmen für Stahlprodukte: EU legt Nachweispflichten fest
Die Stahlschutzmaßnahmen der EU werden ab 1. Oktober 2026 um Nachweispflichten erweitert. Importeure müssen ab diesem Zeitpunkt bei der Einfuhr die Nachweise zum „Land des Gießens und Schmelzens“ vorlegen. Nach Rückmeldungen aus den betroffenen Wirtschaftskreisen hat die EU-Kommission diese jetzt in einer Durchführungsverordnung umgesetzt.
Walzwerksbescheinigung ab Oktober verpflichtend
Mit dem „Land des Gießens und Schmelzens“ möchte die EU mehr Transparenz über die bestehenden Stahllieferketten erhalten. Daher wird das Einreichen einer Walzwerkbescheinigung (Mill Test Certificate) verpflichtend.
Neben einer Walzwerksbescheinigung haben sich die meisten Rückmeldungen in einer EU-Konsultation für einen möglichst flexiblen Nachweisrahmen ausgesprochen, sollte das „Land des Schmelzens und Gießens“ oder die Schmelznummer aus der Bescheinigung nicht hervorgehen. Dies ist in die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 vom 28. August 2026 eingeflossen.
Daher kann der Zoll von Unternehmen die unten aufgelisteten Dokumente ergänzend anfordern.
Nachweismöglichkeiten ohne Walzwerksbescheinigung in der Übergangszeit
Noch bis zum 30. September 2027 ist die Vorlage der Dokumente auch noch anstatt einer Walzwerksbescheinigung möglich:
- Rechnungen
- Lieferscheine
- Qualitätsbescheinigungen und -klauseln in ausgeführten Bestellungen oder Verträgen
- Langzeit-Lieferantenerklärungen
- Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen
- Zollpapiere des Ausfuhrlandes
- Geschäftskorrespondenz
- Produktionsbeschreibungen
Die deutsche Zollverwaltung informiert in der ATLAS-Info 1007/26 am 29. September 2026 über die notwendigen Codierungen sowie die Beantragung von alternativen Zollkontingenten, sofern die länderbezogenen Stahlkontingente bereits ausgeschöpft sind. Ausführlicher wird das Vorgehen in der Fachmeldung Stahlinstrument - neue zusätzliche Zölle auf Stahlerzeugnisse dargestellt.
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Mit der TARIC-Maßnahme 764 für die Einfuhr stehen ab 1. Oktober 2026 folgende Unterlagencodierungen zur Verfügung:
- Das Land „Schmelzen und Gießen“ ist mit einem der Codierungen Y376 bis Y387 anzugeben und
- Die Nachweise für das Schmelz- und Gießland sind mit einem der TARIC-Dokumentencodes C131 bis C139 anzugeben.
Eine ATLAS-Info zu diesen Angaben liegt bislang noch nicht vor. Die einzelnen Unterlagencodierungen entnehmen Sie der Codeliste I0200 für die Einfuhr.
Laut Fußnote der TARIC-Maßnahme gilt: Wird das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die entsprechenden Nachweise nicht angegeben, führt dies zur Ablehnung der Einfuhr.
Verwenden Sie Import Filing: ATLAS für die Meldung von Einfuhrvorgängen, stehen Ihnen die Unterlagen automatisiert zur Verfügung. In ASSIST4 pflegen Sie Ihre Stammdaten selbst.
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Folgendes Update wurde im Artikel am 29. September 2026 hinzugefügt:
Die deutsche Zollverwaltung informiert in der ATLAS-Info 1007/26 am 29. September 2026 über die notwendigen Codierungen sowie die Beantragung von alternativen Zollkontingenten, sofern die länderbezogenen Stahlkontingente bereits ausgeschöpft sind. Ausführlicher wird das Vorgehen in der Fachmeldung Stahlinstrument - neue zusätzliche Zölle auf Stahlerzeugnisse dargestellt.0
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