Schutzmaßnahmen für Stahlprodukte: EU legt Nachweispflichten fest
Die Stahlschutzmaßnahmen der EU werden ab 1. Oktober 2026 um Nachweispflichten erweitert. Importeure müssen ab diesem Zeitpunkt bei der Einfuhr die Nachweise zum „Land des Gießens und Schmelzens“ vorlegen. Nach Rückmeldungen aus den betroffenen Wirtschaftskreisen hat die EU-Kommission diese jetzt in einer Durchführungsverordnung umgesetzt.
Walzwerksbescheinigung ab Oktober verpflichtend
Mit dem „Land des Gießens und Schmelzens“ möchte die EU mehr Transparenz über die bestehenden Stahllieferketten erhalten. Daher wird das Einreichen einer Walzwerkbescheinigung (Mill Test Certificate) verpflichtend.
Neben einer Walzwerksbescheinigung haben sich die meisten Rückmeldungen in einer EU-Konsultation für einen möglichst flexiblen Nachweisrahmen ausgesprochen, sollte das „Land des Schmelzens und Gießens“ oder die Schmelznummer aus der Bescheinigung nicht hervorgehen. Dies ist in die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 vom 28. August 2026 eingeflossen.
Daher kann der Zoll von Unternehmen die unten aufgelisteten Dokumente ergänzend anfordern.
Nachweismöglichkeiten ohne Walzwerksbescheinigung in der Übergangszeit
Noch bis zum 30. September 2027 ist die Vorlage der Dokumente auch noch anstatt einer Walzwerksbescheinigung möglich:
- Rechnungen
- Lieferscheine
- Qualitätsbescheinigungen und -klauseln in ausgeführten Bestellungen oder Verträgen
- Langzeit-Lieferantenerklärungen
- Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen
- Zollpapiere des Ausfuhrlandes
- Geschäftskorrespondenz
- Produktionsbeschreibungen
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