Eigenbedarf? Zoll stellt sicher und Gericht der EU stellt fest
Ende August 2026 hat das Hauptzollamt Düsseldorf mehr als 71.000 Zigaretten bei einem einzelnen Reisenden sichergestellt. Bedenkt man, dass das Gericht der Europäischen Union erst am 20. Mai 2026 klargestellt hat, dass der Begriff „Eigenbedarf“ strikt auf den persönlichen Konsum der reisenden Person beschränkt ist, so wäre der Deliquent auf Jahrzehnte versorgt. Was viele nicht wissen: Auch die unentgeltliche Weitergabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren – etwa als Geschenke für Familie und Freunde – fällt nicht unter Eigenbedarf.
Begriffsklärung Eigenbedarf
Mit dem Urteil vom 20. Mai 2026 des Gerichts der Europäischen Union wurde im Rahmen von zwei Vorabentscheidungsersuchen geklärt, dass der Begriff „Eigenbedarf“ einer Privatperson nicht den Fall der unentgeltlichen Weitergabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren an andere erfasst. Konkret fallen somit Geschenke an Familie oder Freunde nicht unter den Eigenbedarf – ganz unabhängig von der Menge dieser Waren, die weitergegeben wird.
Mit dieser Entscheidung wurde die Rechtsauffassung der deutschen Zollverwaltung bestätigt. Um beim Beispiel Tabak zu bleiben: In § 22 Tabaksteuergesetz ist festgelegt, dass nur der Eigenbedarf steuerfrei ist und § 38 der Tabaksteuerverordnung regelt die Anmeldung bei der Einfuhr.
Hinweis: Bei einer Zollprüfung kann nach Indizien entschieden werden, beispielsweise bei Namensbeschriftungen von Waren.
Richtmengen
Im Reiseverkehr innerhalb der EU gelten Freimengen von beispielsweise 800 Zigaretten. Für Waren aus einem Drittland sind die Freimengen geringer. Bis zu den angegebenen Mengen wird dabei grundsätzlich von einem Eigenbedarf ausgegangen.
Wird Ware, die über diesen Richtmengen liegt oder zur Weitergabe bestimmt ist, nicht angemeldet, drohen neben der Nachversteuerung umgehend Straf- oder Bußgeldverfahren wegen Steuerhinterziehung. Im oben beschriebenen Fall waren also über 70.000 Zigaretten unversteuert.
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