Was ändert sich bei Gefahrguttransporten ab 2027?
Alle zwei Jahre wird das Übereinkommen für den Transport von Gefahrgütern im Straßenverkehr (ADR) überarbeitet – zuletzt 2025. Die geplanten Änderungen 2027 hat das Bundesministerium für Verkehr (BMV) veröffentlicht und hebt die Änderungen hervor. Neue UN-Nummern, stärkere Differenzierungen bei Batterien und der Entfall der 50-kg-Grenze werden in einigen Fällen ab nächstem Jahr relevant.

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) verlinkt in seinem Artikel Gefahrgut – Recht / Vorschriften - Straße die wichtigsten Rechtstexte. Die Ankündigung der Änderungen zum ADR für 2027 liegen dort in deutscher Übersetzung vor.
ADR 2027: Timeline
Sollte bis zum 1. Oktober 2026 kein Einspruch erhoben werden, kann das Regelwerk wie geplant ab Januar 2027 in Kraft treten. Eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027 soll Unternehmen genügend Zeit geben, sich auf die Neuerungen einzustellen. In einigen Fällen haben die Änderungen auch Auswirkungen auf Sicherheitssysteme in Fahrzeugen. Sollte ein Unterfahrschutz oder ein Motorraum-Löschsystemen notwendig werden, verlängert sich der Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2029. Für die 50-Kilogramm-Sonderregel beim Transport von Kleinmengen wird diese sogar bis zum 31. Dezember 2030 ausgedehnt.
ADR 2027: Die wichtigsten Änderungen
Der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) bereitet in seinem Leitfaden ADR 2027 die wichtigsten Änderungen auf. Diese betreffen unter anderem:
- Änderungen bei UN-Nummern: Neu aufgenommen wurden 3561 und 3562 für Chlorphenole und 3563 und 3564 für Batterien (eingebaut in Güterbeförderungseinheiten). Die UN 2941 für Fluoraniline wurde gestrichen.
- 1000 Punkte Regel: Die bisherige 50-kg-Sondergrenze der Beförderungskategorie 1 entfällt für Ammoniak (wasserfrei), Chlor, Gase für z. B. Kälteanlagen und Wasseraufbereitung sowie einige explosive Stoffe (UN 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017). Die reguläre Höchstmenge beträgt nun 20 Kilogramm. Die bisherige Regel darf noch bis 31. Dezember 2030 angewendet werden.
- Batterien: Für Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien wurden umfangreiche Änderungen eingeführt. Unter anderem gelten neue Verpackungsanweisungen bei defekten Batterien, neue Begleitdokumente sowie eine Sondervorschrift für Hybridbatterien.
- Vorschriften für die Unterweisung: Diese umfassen zukünftig auch Selbständige, nicht nur Beschäftigte im Unternehmen. Der betroffene Personenkreis ist nach dem Übergangszeitraum ebenfalls dazu verpflichtet, die Aufzeichnungen aufzubewahren.
Zeitgleich mit den Vorschriften für den Verkehrsweg im Straßenverkehr werden zum 1. Januar 2027 die Vorschriften für den Transport auf der Schiene und in der Binnenschifffahrt sowie angepasst. Unternehmen sollten beispielsweise prüfen, ob die neuen UN-Nummern aufgenommen werden müssen oder Batterietypen differenziert erfasst werden müssen.
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Mehr Informationen in kostenfreien IHK-Veranstaltungen
Einzelne Handelskammern informieren in kostenfreien Veranstaltungen über die Änderungen:
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