Eine Ausfuhranmeldung mit mehreren Ladeorten
Um das Erstellen von mehreren Ausfuhranmeldungen zu umgehen, konnten Unternehmen bislang die Waren nur an einem Ladeort konsolidieren, um diese dann gemeinsam anzumelden.
Jetzt ist es möglich, bei sukzessivem Verladen von Waren an mehreren Ladeorten nur eine Ausfuhranmeldung zu erstellen. In der Ausfuhranmeldung darf dann der letzte Ladeort angegeben werden. Unternehmen können hierfür bei Ihrem Hauptzollamt eine Ausnahme bezüglich der Zuständigkeit der Ausfuhrzollstelle beantragen.
Die Voraussetzung für die gemeinsame Ausfuhranmeldung: Die Waren sind für denselben Empfänger vorgesehen.
Laut der IHK Stuttgart lässt sich die Ausnahme sowohl für das Normalverfahren als auch für das vereinfachte Ausfuhrverfahren mit SDE-Bewilligung beantragen. Die Zollverwaltung hat bereits Zollämter und Hauptzollämter informiert, dass ein sukzessives Verladen den Antrag auf eine abweichend zugelassene Ausfuhrzollstelle nach der Dienstvorschrift A 06 10 Abs. 204 begründet.
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