Kleintransporteure aufgepasst: Lizenzpflicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr ab 2,5 t
Bisher galt, dass Unternehmen die Güter befördern und dazu Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (zHm) von mehr als 3,5 t einsetzen, grundsätzlich den güterverkehrsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Ab dem 21. Mai 2022 wird die Höchstmasse im gewerblichen Güterverkehr in Folge des EU-Mobilitätspakets I auf 2,5 t gesenkt.
Kurz: Wer Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Güterverkehr über 2,5 t zHm (und unter zHm 3,5 t) einsetzt, muss für diese jetzt ein vollständiges Marktzugangsverfahren durchlaufen. Hier handelt es sich um das bekannte Verfahren - lediglich beim Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gibt es kleine Erleichterungen für Fahrzeuge unter 3,5 t.
Hinweis Praktikerregel: In der Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 wurde in Artikel 9 Absatz 2 folgende Möglichkeit der Vereinfachung aufgenommen: „Zum Zwecke der Erteilung einer Lizenz an ein Güterkraftverkehrsunternehmen, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t nutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Personen von der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfung zu befreien, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben.“ In Deutschland wurde diese Regel eingeführt und nun können Unternehmen bei entsprechendem Nachweis von der IHK-Fachkundeprüfung befreit werden. Nachweise können Gewerbeauskunft, IHK-Mitgliedsbescheinigung, Steuerbescheinigungen, Arbeitsverträge von Fahrern u.ä. sein.
Hinweis Binnentransporte: Werden Beförderungen für Dritte ausschließlich innerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik durchgeführt, ist auch nach dem 21. Mai 2022 keine Genehmigungspflicht für Fahrzeuge bis 3,5 t erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie unter anderem bei der IHK Essen.
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