Behalten Sie den Überblick bei Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen
Je nach Verordnung veranlasst die EU für Waren z.B. ein Untersuchungsverfahren, in dem ein vorläufiger Antidumping- oder Antisubventionszoll festgelegt wird. Zeigen die Maßnahmen Wirkung und sollen diese fortgeführt werden, kann dann ein endgültiger Antidumping- oder Antisubventionszoll erhoben werden. Außerdem können für betroffene Waren Überprüfungen, Verlängerungen oder Änderungen angeordnet werden. Diese Maßnahmen der EU zum Schutz der europäischen Wirtschaft fließen dann in die Abgabenberechnung für die Importanmeldungen ein.
Im April 2022 sind beispielsweise Grafitelektrodensysteme (8545 11 00 10 und 8545 11 00 15) aus China mit einem endgültigen Antidumpingzoll belegt worden. Die Zollsätze schwanken dabei zwischen 23 % bis 51,7 % bei kooperierenden Unternehmen bis zu 74,9 % für alle übrigen chinesischen Lieferanten. Eine lohnende Recherche vor Vertragsabschluss ist daher der Blick auf die betroffenen Warengruppen und die Ursprungsländer.
Recherchemöglichkeiten nutzen
Seit Januar 2019 werden z. B. Elektrofahrräder (87116010) aus China mit Antidumpingmaßnahmen belegt. Die genauen Bedingungen finden sich in der zugehörigen Durchführungsverordnung 2019/73. Die EU-Kommission bietet Informationszugang zu laufenden Untersuchungen sowie zum historischen Untersuchungsverlauf unter dem Bereich “Investigation search”.
Daneben haben Sie umfangreiche Recherchemöglichkeiten zu bereits bestehenden Maßnahmen. Ausführliche Informationen bietet die EU-Kommission dazu unter der TARIC-Abfrage. Alternativ finden sie mit dem EZT-Online diese Informationen durch den deutschen Zoll aufbereitet.
Für Elektrofahrräder (87116010) fallen beispielsweise Antidumpingsätze von 18,8 % bis 79,3 % an. Die TARIC-Abfrage und der EZT-Online liefern Ihnen den Einblick zu den betroffenen chinesischen Unternehmen, der Höhe des Antidumpingzolls und den zu meldenden Zusatzcodes.
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Wenige Stunden nach Veröffentlichung dieses Artikels präzisierte das Informations- und Technikzentrum Bund in seiner ATLAS - Info 320/22, dass bezüglich der oben beschriebenen Grafitelektroden neue Unterlagencodierungen eingeführt wurden. Es handelt sich dabei um - D008 – “Handelsrechnung mit unterzeichneter Erklärung”
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Y839 –“Mit einem Durchmesser von 350mm oder weniger”
Da es bei der Meldung von Y839 momentan noch zu Fehlern kommt, melden Sie vorläufig die Unterlage Y839 nicht als Positionsunterlage, sondern geben diese im Freitextfeld „Positionszusatz“ an. Außerdem ist zusätzlich die Sonderfallangabe zu nutzen: Für die Abgabengruppe ist der Wert„02“ (Antidumping) und für die Anwendungsart ist der Wert „08“ (Keine Erhebung für diese Abgabengruppe) zu wählen.Mehr dazu auch im AEB HelpCenter unter Teilnehmerinformationen beim Eintrag zur ATLAS - Info 320/22 (Antidumpingzölle auf bestimmte Grafitelektroden aus China).0
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