Großbritannien: Ländercode EU in Einfuhranmeldungen und Ursprungserklärungen
Für Importanmeldungen aus EU-Ländern muss seit Jahresbeginn ausschließlich der Ländercode des betreffenden Mitgliedstaates verwendet werden – wie im Community-Artikel Angabe „EU“ bei Einfuhren ins Vereinigte Königreich seit 1.1.2022 nicht mehr zulässig beschrieben. Für die Ausstellung einer Erklärung zum Ursprung (EzU) durch europäische Exporteure gilt weiterhin die Vorgabe durch das Freihandelsabkommen und hier ist weiterhin “EU” bzw. “Europäische Union” zu verwenden.
Klarstellung der britischen Zollverwaltung
Für die Einfuhrmeldungen in CHIEF gibt es mittlerweile eine Klarstellung, der zufolge das Mitgliedsland als Herkunftsland nicht anzugeben ist. Lediglich der Ursprung ist länderspezifisch nachzuweisen. Konkret muss in Feld 15a das Versendungsland („country of dispatch”) und in Feld 34a das Ursprungsland („country of origin“) eingegeben werden. Nur wenn das Ursprungsland nicht bekannt ist, soll das Land der Ausfuhr auch dort eingetragen werden. Im Rahmen einer Präferenzzollbehandlung soll hier das präferenzielle Ursprungsland, ansonsten das nichtpräferentielle eingetragen werden. In den der Einfuhranmeldung zugrunde liegenden Präferenznachweisen ist die Ursprungsangabe „EU“ zu verwenden (gem. Annex 7 TCA, wie bereits oben beschrieben).
Im Falle einer Inanspruchnahme eines Präferenzzolls müssen zudem die Felder 36 („preference indicator“ – Code 300 für das EU-UK-Abkommen) und 44 („item documents“ – hier U110 Ursprungserklärung, U111 LLE oder U112 Gewissheit des Einführers) ausgefüllt werden.
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