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Im Fokus der Exportkontrolle: Der Handel mit Belarus

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Kommentare

1 Kommentar

  • Ruth Setzler
    Auflösung des Belarus-Fallbeispiels 
    Sie haben die Adresse in Ihrer Compliance Screening Lösung oder in der kostenfreien SOLID-Prüfung eingegeben und damit geprüft, ob gegen den Geschäftspartner MAZ seitens der EU Bereitstellungsverbote bestehen. Überprüft wird eine Listung der MAZ auf der CFSP-Liste der EU. Die Screeningsoftware überprüft auf eine Namensähnlichkeit zwischen dem Geschäftspartnernamen und den Namen der gelisteten Entitäten. Die Sanktionslistenprüfung meldet vorliegend einen Treffer.

    Die von der Software gemeldete Namensähnlichkeit bzw. Namensübereinstimmung muss in einer manuellen Überprüfung auf eine bestehende Personenidentität zwischen dem Geschäftspartner und dem Listentreffer überprüft werden. Diese ist vorliegend zu bejahen: Gegen den Geschäftspartner Minskii Automobilnyi Zavod“ (MAZ) besteht ein umfassendes Bereitstellungsverbot seitens der EU. In der Praxis bedeutet dies, dass die A-GmbH ihre Geschäftsbeziehungen zu MAZ abbrechen muss. Es wird weder eine Auftragsbestätigung erteilt, noch werden neue Vereinbarungen mit MAZ eingegangen. Durch die gegenüber der MAZ bestehenden umfassenden Bereitstellungsverbote ist die Exportkontrollprüfung der A–GmbH mit dem Sanktionslistenscreening (Prüfschritt 1) beendet. Das Ergebnis der Sanktionslistenprüfung wird in der AEB-Software Compliance Screening protokolliert und kann später in Außenwirtschaftsprüfungen aufgerufen und nachgewiesen werden.

    Kurz: Auf Ihr Anraten lehnt die A-GmbH den Auftrag noch vor der Auftragsbestätigung ab und kann in diesem Fall gelassen einer Außenwirtschaftsprüfung entgegen sehen. . 

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