Ablaufende Frist: Lieferantenerklärungen für Ausfuhren nach UK
Um zollfrei nach UK zu importieren, geben europäische Ausführer für Warenlieferungen eine Erklärung zum Ursprung (EzU) ab. Dabei ist der Ausführer für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich und holt zur Dokumentation der präferenziellen Ursprungseigenschaft für Handelswaren bzw. für eingesetzte Vormaterialien Lieferantenerklärungen oder Langzeit-Lieferantenerklärungen ein. Durch das kurzfristig geschaffene Freihandelsabkommen mit UK hat die EU-Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2254 vom 29. Dezember 2020 eine Übergangsregelung beschlossen:
Um die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Abkommen anwendbar wird, zu erleichtern, ist es angebracht, es Ausführern während eines Übergangszeitraums zu gestatten, Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen auch dann auszufertigen, wenn ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle einschlägigen Lieferantenerklärungen vorliegen, vorausgesetzt dass dem Ausführer zum Ende dieses Übergangszeitraums die Lieferantenerklärungen übermittelt wurden.
Mit dem 31. Dezember 2021 ist dieser Übergangszeitraum abgelaufen und Geschäftspartner in UK müssen über fehlende Lieferantenerklärungen bis zum 31. Januar 2022 informiert werden.
Alle Informationen zum zollfreien Handel mit UK, hat der Zoll im Merkblatt zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA) zusammengefasst.
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