Schweiz schafft Zölle auf Industrieprodukte ab
Nach kontroversen Diskussionen hat die Schweiz letzten September ein Gesetz verabschiedet, mit dem die Zollsätze auf Industrieprodukte aufgehoben und die Tarifstruktur vereinfacht werden sollen. Die Zölle auf Agrar- und Fischereierzeugnisse bleiben bestehen. Nachdem in der vorgesehenen Frist kein Referendum beantragt wurde, hat der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens auf den 1.1.2024 festgelegt. Aufgrund der Zollunion mit Liechtenstein gelten die Aufhebung der Zölle und die Vereinfachung der Tarifstruktur auch dort.
Hinweis: In der Schweiz zählen einige Waren aus den Kapiteln 35 und 38 zu den Agrarprodukten und sind damit von der Aufhebung der Zölle ausgenommen.
Eine Aufstellung des SECO führt für Anfang 2022 ca. 6.400 Zolltarifnummern in den Kapiteln 25-97 des Schweizer Zolltarifs auf. Wie die Botschaft zur Änderung des Zolltarifgesetzes ausführt, wurden einige achtstellige Zolltarifnummern nur eingeführt, um differenzierte Zollsätze festzulegen. Fallen diese weg, und machen nicht andere Vorschriften weiterhin eine feinere Untergliederung erforderlich, genügen für Industrieprodukte die sechs Stellen des Harmonisierten Systems, ergänzt um zwei Nullen. Der Gegenüberstellung des SECO zufolge bleiben so 2024 ca. 4.800 Zolltarifnummern übrig (ohne Agrar- und Fischereiwaren).
Mit dem Wegfall der Zollabgaben entfällt auch die Notwendigkeit für spezielle Zollverfahren wie aktive Veredelung oder vorübergehende Einfuhr. Auch werden bei der Einfuhr keine Präferenznachweise (Ursprungserklärung, EUR.1 etc.) mehr benötigt, es sei denn für den Re-Export oder im Rahmen der Kumulierung: Die importierten Waren oder daraus hergestellte Erzeugnisse sollen später unter Inanspruchnahme von Präferenzen exportiert werden. In der Schweiz ist das ein wichtiges Szenario und könnte seine Bedeutung auch nach Wegfall der Zölle behalten.
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Sehr geehrtes AEB Team, habe ich das richtig verstanden, dass nur bei den ZT-Nr. lt. Aufstellung der Seco, ab 2024 die Zölle in der Schweiz entfallen und keine Ursprungserklärung auf der Rechnung mehr notwendig ist?Viele GrüßeTania Schwarz-Krüger0 -
Sehr geehrte Frau Schwarz-Krüger, in der Aufstellung der SECO sind die jetzt gültigen und die ab 2024 gültigen Zolltarifnummern aus den Kapiteln 25-97 mitsamt der Zollsätze einander gegenübergestellt. Ob es noch weitere Zolltarifnummern gibt, insbesondere aus Kapitel 1-24, bei denen ebenfalls Zölle entfallen, kann ich Ihnen nicht sagen. In größerem Umfang dürfte das jedoch nicht der Fall sein.Wenn die Ware, die Sie in die Schweiz liefern, zollfrei ist, brauchen Sie normalerweise keine (präferenzielle) Ursprungserklärung mehr, es sei denn Ihr Kunde möchte die Ware mit Präferenz weiterliefern oder kumulieren. Womöglich möchte der Kunde auch den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware wissen.Freundliche Grüsse,Thomas Hartinger0 -
Sehr geehrter Herr Hartinger, vielen Dank für Ihre ausführliche Nachricht.Viele GrüßeTania Schwarz-Krüger0 -
Sehr geehrte Frau Schwarz-Krüger,
gerade habe ich in meinem Beitrag folgenden Hinweis ergänzt: In der Schweiz zählen einige Waren aus den Kapiteln 35 und 38 zu den Agrarprodukten und sind damit von der Aufhebung der Zölle ausgenommen.Die betroffenen Waren finden Sie auf Seite 11 der im Beitrag genannten Botschaft, oder in der Tabelle des SECO.Freundliche Grüsse,Thomas Hartinger0
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