Digitaler ab 2023: Elektronische Gestellung und Anmeldung zur Vorübergehenden Verwahrung. Nutzung des Einheitspapiers weiter eingeschränkt
In bislang zwei Fachmeldungen weist die deutsche Zollverwaltung darauf hin, dass zum Jahresende mehrere im Unionszollrecht vorgesehene Übergangsregelungen auslaufen. Das betrifft einerseits die Nutzung des Einheitspapiers bei der Einfuhr, andererseits müssen ab 1.1.2023 Gestellungsmitteilungen und Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung elektronisch abgegeben werden.
Nutzung des Einheitspapiers bei der Einfuhr
Das Einheitspapier kann in 2023 weiterhin von Reisenden und im Rahmen des Ausfallverfahrens sowie für Zollverfahren verwendet werden, für die eine Anmeldung in ATLAS (noch) nicht möglich ist. Die Fachmeldung listet die betreffenden Verfahrenscodes auf, die teilweise neu sind und die womöglich erst in einem späterem ATLAS-Release umgesetzt werden.
Gestellungsmitteilungen und Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung
Werden Waren in die EU verbracht und befindet sich die Ware nicht in einem Versandverfahren, sind eine Gestellung und eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erforderlich, bevor dann in einer Zollanmeldung darauf Bezug genommen wird. Das bislang oft formlose oder papierbasierte Verfahren soll ab 2023 elektronisch erfolgen. Die Pflicht besteht auch in den Fällen, in denen eine Summarische Eingangsanmeldung nicht erforderlich ist, beispielsweise bei Einfuhren aus der Schweiz. Mehr in dieser Fachmeldung.
Hinweis: In ATLAS sind die Mitteilung der Gestellung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemeinsam in der Nachricht CUSPRL dargestellt.
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