Grundlagenwissen: Der vierstufige Prüfungsaufbau des Exportkontrollrechts
Die Exportkontrollvorschriften der EU und Deutschlands schränken die Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs insbesondere mit dem Ziel ein, die Verbreitung und Entwicklung von Massenvernichtungswaffen und konventionellen Waffen zu verhindern. Außerdem werden mit Hilfe der Exportkontrolle wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU umgesetzt.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Exportkontrolle obliegt der Eigenverantwortung eines jeden Unternehmens. Es ist sicherzustellen, dass alle geltenden Verbote und Genehmigungspflichten im Außenwirtschaftsverkehr beachtet werden. Das BAFA empfiehlt in seinem Merkblatt: Exportkontrolle und das BAFA eine systematische Organisation der Exportkontrolle, die sich an einem vierstufigen Prüfungsaufbau festmachen lässt.
Folgende vier Prüfschritte führen Unternehmen sicher durch die rechtlichen Vorgaben des Exportkontrollrechts.
Prüfschritt 1: An wen liefere ich?
Der erste Prüfschritt ist die Überprüfung des Geschäftspartners. Die exportkontrollrechtliche Prüfung nach dem EU-Recht zielt auf bestehende Bereitstellungsverbote gegenüber dem Geschäftspartner ab. Geprüft werden die Bereitstellungsverbote im Rahmen eines Sanktionslistenscreenings. Die EU-rechtlich relevante Liste ist die Consolidated Financial Sanctions Parties List (CFSP-Liste).
Die CFSP-Liste ist eine Datenbank der EU, in die sämtliche Personen, Unternehmen und Organisationen aufgenommen werden, gegenüber denen seitens der EU umfassende Bereitstellungsverbote bestehen. Unternehmen, die ihre Sanktionslistenprüfung mit der AEB-Lösung Compliance Screening durchführen, überprüfen ihre Geschäftspartner immer gegen die aktuelle CFSP-Liste.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktionsvorschriften der EU neben umfassenden Bereitstellungsverboten auch andere Sanktionsmaßnahmen gegen Personen, Unternehmen und Organisationen kennen, die nicht in der CFSP-Liste aufgenommen werden. So sind beispielsweise die Mischkonzerne, die namentlich in der Embargoverordnung gegen Russland genannt werden, vom Handel mit Dual-Use-Gütern ausgeschlossen. Gegen diese Unternehmen bestehen keine Bereitstellungsverbote, weswegen sie sich nicht in der CFSP-Liste finden.
Mit dem Online-Tool SOLID können Sie neben einer manuellen Einzelprüfung Ihres Geschäftspartners gegen eine Vielzahl verschiedener Listen überprüfen, welche ausländischen Listen, insbesondere der USA für die Geschäftstätigkeit Ihres Unternehmens relevant sein können. Außerdem hilft SOLID bei der Entscheidung im Umgang mit einem gelisteten Geschäftspartner. Melden Sie sich zur kostenlosen Online-Demo: Ein Blick auf SOLID an. Bei diesen Terminen wird unter anderem gezeigt, welche Fragestellungen im Umgang mit dem Geschäftspartner Huawei relevant sind.
Prüfschritt 2: Wohin liefere ich?
Der zweite Prüfschritt ist eine Länderprüfung. Geprüft werden die im Geschäftsverkehr mit Embargoländern, wie beispielsweise Belarus, Russland oder Syrien geltenden Embargovorschriften. Die Embargoverordnungen der EU sind vorrangig zu prüfen, da sie als speziellere Gesetze den allgemeineren Regelungen der Dual-Use-Verordnung und den nationalen Gesetzen vorgehen. In der Regel besteht in den Unternehmen eine hohe Sensibilisierung für Embargoländer. AEB bietet Ihnen eine Embargoprüfung sowie die Möglichkeit, Ihre Geschäftsvorgänge mit Embargoländer automatisiert zu prüfen.
Prüfschritt 3: Was liefere ich?
Der dritte Prüfschritt umfasst eine Güterlistenprüfung. Die Exportkontrolle schränkt die Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs beim Handel mit gelisteten Gütern ein. Gelistete Güter sind bei der Ausfuhr immer genehmigungspflichtig. Die Beachtung dieser Genehmigungspflicht ist nur den Unternehmen möglich, die ihren Warenstamm nach den Güterlisten der Exportkontrolle klassifiziert haben.
Zivile Güter, die aufgrund ihrer technischen Parameter in der Dual-Use-Güterliste des Anhang I der EU-Dual-Use-VO gelistet sind, unterliegen bei einer Ausfuhr gemäß Art. 3 EU-Dual-Use-VO immer einer Genehmigungspflicht.
Für mehr Sicherheit bei Ihrer Güterklassifizierung empfehlen wir Ihnen die kostenfrei nutzbare Güterprüfung von SOLID: Habe ich ein Dual-Use oder Rüstungsgut? Tipp: PLUS-Abonnenten können Ihre Prüfungen zudem kommentieren, dokumentieren und archivieren.
Prüfschritt 4: Wofür wird das Gut verwendet?
Der vierte Prüfschritt umfasst eine Verwendungszweckprüfung für alle nicht gelisteten Güter. Der als Catch-all-Prüfung bezeichnete Prüfschritt stellt nicht gelistete Güter bei Kenntnis einer kritischen Endverwendung unter eine Genehmigungspflicht. EU-weit genehmigungspflichtig sind die in Art. 4 und 5 der EU-Dual-Use-VO beschriebene Endverwendungen. Daneben können länderabhängig nationale Catch-all-Regelungen zu beachten sein.
Mit SOLID können Sie kostenfrei die Frage “Wie prüfe ich die Endverwendung?” für Ihre Anwendungsfälle beantworten. Mit SOLID PLUS haben Sie neben dem Archiv noch einen Fragenkatalog zur Hand, der Sie zum richtigen Endverbleibsdokument führt.
Fazit
Wenn Sie Ihre Exportkontrollprüfung an diesen vier Fragestellungen ausrichten, werden Sie die wesentlichen Problempunkte für den konkreten Exportkontrollvorgang überprüfen. Dies funktioniert besonders gut, je vertrauter Sie mit der Systematik und den rechtlichen Grundlagen des europäischen und deutschen Exportkontrollrechts sind.
Im Seminar „Exportkontrolle praxisnah vermittelt“ am 3. Februar von 9 bis 12:30 Uhr haben Sie Gelegenheit, Ihr Wissen zu erweitern und zu Punkten, die Ihnen noch unklar sind, nachzufragen. Bestehende Verbote und Genehmigungspflichten aus den EU-Embargoverordnungen werden anhand von Fallbeispielen ebenso thematisiert wie die Güterklassifizierung nach den Güterlisten des Exportkontrollrechts und die Genehmigungspflichten bei kritischen Endverwendungen. Gerne können Sie Beispiele aus Ihrem Alltag an seminare@aeb.com schicken – damit Ihre Fragen konkret behandelt werden.
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