Tabakprodukte: So wird ab 1. Januar 2022 besteuert
Wasserpfeifentabak ist in aller Munde: Neue Produkte wie Rauch- oder Dampfkristalle, die wie Steinchen in einer gelartigen Flüssigkeit eingelegt sind oder sogenannte Alginatkapseln, also mit aromatisierten Flüssigkeiten gefüllte Kugeln, sind auf dem Markt und werden wie herkömmlicher Wasserpfeifentabak verwendet. Daher werden sie steuerrechtlich diesem nun auch gleichgestellt. Sie sind damit Steuergegenstände nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 8 Tabaksteuergesetz (TabStG). Der ab 1. Januar 2022 geltende Zusatzsteuertarif für Wasserpfeifentabak (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 TabStG) trifft somit auch für sie zu.
- Steuerzeichen für Rauchkristalle und Alginatkapseln sind beim Hauptzollamt Bielefeld - Sachgebiet B, Arbeitsgebiet Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle zu beziehen. Die Berechnung erfolgt auf der gleichen Grundlage wie für Pfeifentabak.
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