Geringfügige Verfahrensfehler und Unregelmäßigkeiten bei EMCS-Beförderungen
Grundsätzlich gilt weiterhin als nicht heilbare Verfahrensabweichung, wenn für den Transport verbrauchsteuerpflichtiger Energiesteuererzeugnisse unter Steueraussetzung kein oder ein nachträgliches elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) eröffnet wurde. Neben denen im Schreiben behandelten Heilungstatbeständen existieren bei innerdeutschen Beförderungen bereits Möglichkeiten, z. B. wenn die Waren z. B. in ein Steuerlager wieder aufgenommen oder an einen steuerfreien Verwender abgegeben wurden.
In folgenden Fällen können laut des Informationsschreibens der GZD nicht wirksam eröffnete Steueraussetzungsverfahren von verbrauchsteuerpflichtigen Energieerzeugnisse mit e-VD unter die Heilungstatbestände fallen:
- Versand von (nicht vom e-VD umfassten) Mehrmengen
- Versand anderer als im e-VD angegebenen Waren (Aliud-Lieferungen)
- Versand an einen anderen als im e-VD angegebenen Empfänger
Für den Antrag auf Steuerentlastung in diesen Fällen stellt die Zollverwaltung ein ausfüllbares Formular 1114 zur Verfügung.
Ein Antrag auf Steuerentlastung kann auch Erfolg haben bei Unregelmäßigkeiten im Verfahren, wie:
- kurzzeitiger Grenzübertritt
- Fehlmengen
- Bestimmungsortwechsel (ohne validierte Änderungsmeldung in EMCS)
- Zurückweisung durch den Empfänger ohne rechtmäßige Änderung des Bestimmungsorts
Beispielfälle, Voraussetzungen, Nachweispflichten und Fristen entnehmen Sie direkt dem Informationsschreiben. Dieses ist im Fachbeitrag des Zolls: Heilungstatbestände bei Beförderung unter Steueraussetzung verlinkt ist.
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