Beglaubigungen von Dokumenten: In Singapur nun Apostille-Verfahren möglich
Wie ist die Echtheit ausländischer Dokumente zu überprüfen? Sicherheit bietet die Legalisation oder auch das vereinfachte Apostille-Verfahren. Dies kann jetzt auch in Singapur angewendet werden.
Bei der Legalisation ist eine Bestätigung durch eine konsularische Vertretung des Landes, in dem die Urkunde verwendet werden soll, notwendig. Dies kann aufwändig sein. Daher wurde zusätzlich zur Legislation die Apostille entwickelt, die durch eine vom Staat dazu bestimmte inländische Apostille-Behörde ausgestellt werden kann.
Das Apostille-Verfahren wurde im Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 festgelegt. Diesem Übereinkommen trat Singapur mit Wirkung vom 16. September 2021 bei.
Das Apostille-Verfahren in Singapur
Die zuständige inländische Behörde in Singapur ist die Singapore Academy of Law (SAL). Autorisierter Beamte überprüfen das singapurische Dokument auf Echtheit und bringen einen Apostille-Stempel auf dem Dokument (oder auf der beglaubigten Kopie) meist auf der Rückseite oder separat an. Der Stempel ist viereckig und trägt die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“. Er gibt nicht nur Aufschluss darüber, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, sondern enthält auch das Datum sowie die Identifikationsnummer der Apostille.
Das Apostille-Verfahren in Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland erteilen folgende Stellen die sogenannte Haager Apostille:
- Urkunden des Bundes werden vom Bundesverwaltungsamt apostilliert. Ausnahme: Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts wird die Apostille vom Präsidenten des Deutschen Patentamts erteilt.
- Urkunden der deutschen Bundesländer: Hier ist die Zuständigkeit leider nicht einheitlich geregelt. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei der ausstellenden Behörde Ihrer Urkunde, durch wen die „Haager Apostille“ erteilt werden kann.
Wer ist dem Haager Übereinkommen von 1961 sonst noch beigetreten?
Das Auswärtige Amt führt eine Liste der dem Abkommen beigetretenen Staaten. Die dort aufgeführten Staaten haben im Verhältnis zu Deutschland das Apostillen-Verfahren in Kraft. Und manche davon haben wie Frankreich weitere bilaterale Abkommen in Kraft, die für bestimmte Urkunden einen Verzicht auf jede Förmlichkeit einschließlich der Apostille vorsehen.
Ausnahmen vom Haager Übereinkommen
Das Haager Übereinkommen schließt in Artikel 1 neben Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet worden sind, auch Dokumente aus, die „sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen“. Für diese Dokumente kann eine Legalisation erforderlich werden.
In die fachliche Zuständigkeit der IHK hingegen fällt das Ausstellen von (nicht-präferenziellen) Ursprungszeugnissen und die Bescheinigung von anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Dokumenten.
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