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Schweiz stimmt für Abschaffung der Industriezölle

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Kommentare

5 Kommentare

  • Community-Mitglied 1
    Liebe Community,
    folgt daraus, dass für industrielle Waren ab Inkrafttreten kein EUR.1 bzw. keine Erklärung auf der Rechnung mehr erforderlich ist und der Schweizer Importeur trotzdem zollfrei einführen kann?
    Oder sehe ich das falsch?
    Beste Grüße
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  • Thomas Hartinger
    Sehr geehrter Herr Angerer,

    so würde ich das sehen. Jedoch kann es je nach Ware sein, dass der Schweizer Importeur weiterhin einen Präferenznachweis benötigt weil er mit den Waren kumulieren möchte. Da die Schweiz stärker von Importen abhängig ist, hat dort die Kumulation zur Erlangung des Präferenzursprungs einen höheren Stellenwert als die EU.

    Freundliche Grüsse,
    Thomas Hartinger
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  • Kerstin Ullrich
    Hallo zusammen, 

    nachdem die Referendumsfrist ungenutzt verstrichen ist, werden die Importzölle auf Industriegüter ab 2024 aufgehoben. 

    Dazu lesen Sie mehr im Beitrag Schweiz schafft Importzölle auf Industrieprodukte ab

    Viele Grüße
    Kerstin Ullrich,
    AEB Service & Support
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  • Kerstin Ullrich
    Hallo zusammen, 

    nachdem die Referendumsfrist ungenutzt verstrichen ist, werden die Importzölle auf Industriegüter ab 2024 aufgehoben. 

    Dazu lesen Sie mehr im Beitrag Schweiz schafft Importzölle auf Industrieprodukte ab

    Viele Grüße
    Kerstin Ullrich,
    AEB Service & Support
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  • Community-Mitglied 2
    folgende Antwort habe ich von SECO zur Nutzung des Freihandelsabkommen hinsichtlich des Warenursprungs erhalten: 
    Sehr geehrter Herr Kaiser Besten Dank für IhreAnfrage im Zusammenhang mit dem WirtschaftspartnerschaftsabkommenEFTA-Indonesien. Das Abkommen wird am 1.November 2021 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt können Produkte aus derSchweiz zu den präferenziellen Bedingungen gemäss Anhang2 des Abkommens nach Indonesien und indonesische Produkte zu denBedingungen gemäss Anhang5 des Abkommens in die Schweiz eingeführt werden. Um von diesenpräferenziellen Bedingungen profitieren zu können, müssen die Produkte aber inÜbereinstimmung mit den im Anhang1 des Abkommens und seinem Appendix1 definierten Ursprungsregeln hergestellt worden sein. Die Anhänge und Appendicesdes Abkommens wurden nicht ins Deutsche übersetzt. Sie sind in der englischenOriginalsprache auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: Indonesia| European Free Trade Association (efta.int) Ich hoffe diese Angabenhelfen Ihnen weiter und grüsse Sie freundlich Dominik LedergerberWissenschaftlicher Mitarbeiter Eidgenössisches Departement fürWirtschaft, Bildung und Forschung WBFStaatssekretariat für Wirtschaft SECORessort Freihandelsabkommen/EFTA Holzikofenweg 36, 3003 BernTel. +41 58 463 13 72dominik.ledergerber@seco.admin.chwww.seco.admin.ch

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