Zum Hauptinhalt gehen

Incoterms in Frachtverträgen: C- und D-Klauseln (Teil 1)

0 6

Kommentare

6 Kommentare

  • Community-Mitglied 1
    Hallo Herr Rude,

    danke für diesen ausführlichen Beitrag! 
    Ich hatte gestern eine Diskussion mit unserem Vertrieb bzgl. dem Incoterm CIF *Empfangshafen*. Unter anderem ging es darum, zu welchem Zeitpunkt wir als Verkäufer dem Käufer die Ware in Rechnung stellen dürfen, sprich: wann buche ich Warenausgang und wann die Handelsrechnung.

    Einige Kollegen vertreten die Auffassung, die Handelsrechnung an den Kunden darf erst erstellt werden, wenn das finale BL mit dem Verschiffungsdaten vorliegt. Es wurde der Gefahrenübergang angesprochen, erst wenn der Gefahrenübergang an den Käufer übergegangen ist, darf die Handelsrechnung erstellt werden.

    Was sagen Sie als Experte dazu?

    freundliche Grüße - Anja Block
    0
  • Clemens Rude
    Sehr geehrte Frau Block, 
    Vielen Dank für die Frage, die zeigt, dass in Ihrem Unternehmen die Besonderheit der C-Klauseln erkannt worden ist und zu Recht diskutiert wird. 
    Zeitpunkt der Warenbestands- aus bzw. -einbuchung ist bei allen Terms der Lieferzeitpunkt - und so auch der Fakturierungszeitpunkt. (Es sei denn, sie wollen im Voraus oder im Nachhinein fakturieren.)

    Dies ist bei CPT und CIP der Zeitpunkt, an dem die Ware dem ersten Frachtführer übergeben wird. Meist ist dies ja noch am Ort des Verkäufers, wenn de Spediteur die Ware abholt. 

    Bei den Schiffsklauseln CFR und CIF ist dies der Zeitpunkt der Verschiffung (=Schiffsbeladung). 

    Sie können CPT und CIP natürlich auch im Seeverkehr verwenden. In diesem Falle wäre eigentlich das richtige Frachtpapier ein multimodales wie etwa ein FIATA-FBL (FIATA-Spediteurskonnossement), das schon mit Abholung der Ware beim Lieferer ausgestellt werden kann und für den gesamten Transport gilt. 
    Natürlich können Sie auch hier mit Seekonnossementen oder Express-B/L arbeiten. Diese sind aber eigentlich die richtigen Papiere für die Terms CFR  oder CIF. 

    Noch zu Ihrem letzten Satz: 
    Es wurde der Gefahrenübergang angesprochen, erst wenn der Gefahrenübergang an den Käufer übergegangen ist, darf die Handelsrechnung erstellt werden.
    Dieser Gefahrenübergang (=Lieferort) ist bei allen vier C-Klauseln nicht der benannte Ort neben der Klausel, sondern der Ort der Beladung des ersten Frachtführers (CPT/CIP) bzw. das Schiff im Versendehafen (CFR/CIF). 
    Das ist eben der wichtigste Unterschied zu allen anderen (E-, F- bzw D-) Klauseln. 

    Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft. 
    Beste Grüße, 

    Clemens Rude
    0
  • Community-Mitglied 1
    Guten Tag Herr Rude,

    jetzt habe ich noch eine Frage zu den Klauseln. CPT/CIP für alle Transporten, CFR/CIF für den Seetransport. 

    Auf meiner letzten Incoterm Schulung wurde darauf hingewiesen, das CFR/CIF nur für Güter verwendet werden sollte, die direkt vom LKW aufs Schiff gehen, ohne Umschlag, handling ect. 
    Für LCL/FCL Verladungen wären CFR/CIF nicht die optimale Wahl. 

    Wir arbeiten nur mit Seekonnossement oder Express-BL, somit ist CFR/CIF wiederum richtig?

    Das bedeutet für mich: habe ich den Incoterm CFR/CIF, dann darf ich dem Käufer die Lieferung erst in Rechnung stellen, wenn das Schiff abgelegt hat.
    Der Warenausgang wird gebucht, sobald die Ware an den ersten Frachtführer übergeben wurde. 
    Verlässt die Ware z.B. am 30.08. das Lager, das Schiff legt aber erst am 05.09. ab, erfolgt die Fakturierung erst zum 05.09.

    Wird das in der Praxis so gelebt?
    Gerade in der heutigen Situation wo kein Schiff nach Fahrplan ablegt.

     freundliche Grüße
    Anja Block

     

    0
  • Clemens Rude
    Entschuldigung, dass ich die Frage übersehen habe. Aber Sie sprechen damit ein wichtiges Problem an.
    Die Fälligkeit der Forderung bestimmt sich im Zweifel nach dem Lieferort (= Gefahrübergang) also bei CPT /CIP mit Übergabe an den ersten (fremden) Frachtführer, in der Regel schon ab Lager/ Werk des Verkäufers. 
    Bei CFR / CIF wechselt dieser Punkt auf den Hafen mit Verschiffung, also Beladung des Schiffs (first touch). 
    Diese Terms werden ja noch häufig verwendet, obwohl sie schon seit den 2010er Klauseln ausdrücklich nur noch im Handel mit Schüttgut empfohlen werden.
    Unangenehm für den Verkäufer ist, dass bei Stückgut / Containern die Ware faktisch an der Abladestelle des Versendehafens in die Obhut des Reeders oder  seines Vertragspartners übergeht. Und dennoch ist man dann weiter von der Vorgabe des Käufers abhängig, falls dieser den Schiffsplatz nicht oder verspätet zur Verfügung stellt. - Und das passiert häufig. Der Verkäufer träg dann die Lagerkosten, die manchmal unkalkulierbar werden können. Und die Fälligkeit der Forderung tritt auch erst mit Verladung und Konnossement-Ausstellung ein. 
    Sauberer wäre dann eben CPT/ CIP. Und ein Hinweis an den Kunden, dass die ICC das auch so an mehreren Stellen empfiehlt: 
    Z.B. Seite 131 Incoterms 2020: Erläuternder Kommentar zu CIF 2. Transportart: "Die Klausel ist ausschließlich für den ...schiffstransport geeignet. Wenn mehrere Transportarten genutzt werden, was ... der Fall sein wird, wenn Waren ... an einem Containerterminal übergeben werden, sollte anstelle von CIF die besser geeignete Klausel CIP verwendet werden." 

    Beste Grüße, 
    Clemens Rude

    0
  • Community-Mitglied 2
    Guten Morgen Herr Rude,
    ich habe eine sehr spezielle Detailfrage zum Thema Kosten für Zollgutversandschein beim INCOTERM DAP bzw. DPU.
    Im vorliegenden Fall sind Container DAP  Bergedorf vereinbart - der eingesetzte Spediteur liefert die Container ex Terminal Hafen Hamburg auf Zollgutversandschein T1 nach Bergedorf. Wer hat die Kosten für die T1 zu tragen?
    Danke und Grüße aus Bergedorf
    Thomas Kluge
    0
  • Clemens Rude
    Sehr geehrter Herr Kluge, 
    ja, das ist eine wichtige, weil immer wieder auftretende Frage.
    In der Regel B7 b) "Einfuhrabfertigung" des Terms DAP (und wortgleich DPU) steht die Antwort: Wenn es sich um einen Import handelt "hat der Käufer alle Formalitäten durchzuführen und zu bezahlen, die von dem betreffenden Einfuhrland vorgesehen sind". Das beinhaltet also alle Einfuhr-Vorgänge, auch das vorgeschaltete Versandverfahren T1, da dies ja erst im Einfuhrland (hier EU) benötigt und eröffnet wird. 
    Herzliche Grüße, 
    Clemens Rude
    0

Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.

Is Agent community_post_page