Einwegkunststoff: Importverbote und Kennzeichnungspflichten ab 3. Juli
Europaweit einheitlich gilt das Verbot für bestimmte Einwegkunststoffprodukte und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff, zu denen eine ökologisch sinnvolle Alternative auf dem Markt ist. So werden Schüsseln und Lieferboxen zukünftig nur noch aus Zuckerrohr oder Palmblättern, Einweg-Besteck aus Holz oder Pappe sowie Einweg-Trinkhalme aus Papier oder Bambus hergestellt.
Kennzeichnung von Einwegkunststoff ohne ökologisch sinnvolle Alternative
Für Einwegkunststoffprodukte, die noch nicht durch eine ökologisch sinnvollere Alternative ersetzt werden können, ist das Inverkehrbringen weiterhin gestattet – allerdings nur mit der entsprechenden Kennzeichnung. Betroffen davon sind Verpackungen von kunststoffhaltigen Hygieneprodukten, wie Binden, Tampons und Feuchttüchern sowie von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern. Auch Einweggetränkebecher müssen auf dem Becher selbst künftig eine Kennzeichnung tragen.
Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) mit den genauen Vorgaben zur Kennzeichnung sowie eine FAQ-Liste finden Sie auf der Homepage des Bundesumweltamts.
Warenbestände dürfen abgebaut werden
Damit gebrauchstaugliche Ware nicht sinnlos vernichtet wird, ist ein Abverkauf von bereits im Handel befindlichen Einwegprodukten erlaubt. Allerdings müssen diese nachträglich gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung kann für eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen. Die EU-Kommission hat dafür einheitliche Logos bereitgestellt – hier können Sie die Piktogramme herunterladen.
Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnung ist bußgeldbewehrt. Ein Verstoß gegen die Regelungen der Verordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich.
Ausblick: Ausweitung des Verbotes
Die Europäische Union hat angekündigt, die Richtlinie bis 2027 zu evaluieren. Es wird erwartet, dass durch Innovation und Produktentwicklung, weitere sinnvolle Alternativen auf den Markt kommen werden. Im Rahmen der Evaluierung wird daher auch eine Ausweitung der Verbote geprüft werden.
Zusammengefasst finden Sie auf der Website des DIHK ein Merkblatt: Einwegprodukte aus Kunststoff -Was müssen Unternehmen ab 3. Juli 2021 beachten?
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