Aktualisierungen zu Allgemeinen Genehmigungen und Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften
Mit den Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung sind die Verfahrensvorschriften angepasst worden, damit Nordirland sowohl für Ausfuhren als auch Einfuhren wie ein Teil der Europäischen Union behandelt werden kann.
Durch die Reform der Dual-Use-Verordnung ist in den Rechtstexten die bisherige Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 durch die Verordnung (EU) 2021/821 ersetzt worden.
Eingeführt wurde außerdem eine Genehmigungspflicht für Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit Raumfahrzeugen. Die Beschreibung wurde aufgenommen im Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste mit der neuen Ziffer 9A904.
Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen
Die Allgemeinen Genehmigungen (AGG) wurden an die Neufassung der EU-Dual-Use-Verordnung angepasst. Die Neuregelung der EU-Verordnung zu digitalen Überwachungsgütern ist als Ausschlusstatbestand in alle AGG aufgenommen worden. Dies gilt übergreifend für alle Allgemeinen Genehmigungen bis auf AGG Nr. 28.
Weitere Änderungen
- In der AGG Nr. 17, Nr. 18, Nr. 19 und Nr. 25 wurde mit sofortiger Wirkung Afghanistan aus dem Begünstigtenkreis gestrichen.
- In der AGG Nr. 14 wurde Island aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen, da für diese Ausfuhren die AGG Nr. EU001 genutzt werden kann.
- In der AGG Nr. 15 wurde die Fallgruppe 5.1 gestrichen, da in diesen Fällen ebenfalls die AGG Nr. EU001 genutzt werden kann.
Ausführer, die eine Allgemeine Genehmigung nutzen möchten, müssen sich dafür registrieren. Für die neue AGG Nr. EU007 muss die Registrierung mindestens 30 Tage vor der ersten Ausfuhr erfolgen; für die AGG Nr. EU008 mindestens zehn Tage vor der ersten Ausfuhr.
Informationen zur Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen sowie eine Liste der aktuell verfügbaren AGGs finden Sie auf der Website des BAFA.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
0 Kommentare