Meldungen von Sammelwarennummern 2022
Am 7. Juli wurde die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung - AHStatDV) neu gefasst. Sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. §§ 28 und 30 in Verbindung mit Anlage 1 regeln genehmigungspflichtige Sammelwarennummern der Position 9990.
Genehmigungen für die Verwendung von Sammelwarennummern
Unternehmen, die einen Warenverkehr von weniger als 3 Mio. Euro im Jahr je Handelsrichtung (Extrastat-Ausfuhr, Intrastat-Versendung oder Intrastat-Eingang) aufweisen, können eine Genehmigung für die Verwendung einer Sammelwarennummer beim Statistischen Bundesamt erhalten. Diese Wertschwelle gilt für die jeweilige Handelsrichtung. Sollten Sie beispielsweise ein Handelsvolumen über 3 Mio. Euro im Jahr bei der Intrastat-Versendung aber nicht bei der Intrastat-Eingang haben, können Sie sich die Verwendung einer Sammelwarennummer nur für Intrastat-Eingang genehmigen lassen.
Neu ist, dass diese Wertgrenze auch für Sortimente aus Kraft- bzw. Luftfahrzeugteilen gilt (9990 8702, 9990 8704, 9990 8802, 9990 8809). Zudem dürfen zukünftig so eingereihte Sortimente bei Kraftfahrzeugteilen nur Waren des Kapitels 87 enthalten und bei Luftfahrzeugteilen nur Waren des Kapitels 88.
Für Sortimente für Kleinwaren aus unedlen Metallen sowie für Schreibwaren und Zeichenmittel wurde eine eigene Regelung aufgenommen (9990 9923, 9990 9924). Hier darf der statistische Wert jeder einzelnen Ware 500 Euro nicht überschreiten.
Für weitere Warengruppen gelten die bisherigen Vorschriften für genehmigungspflichtige Sammelwarennummern unverändert fort:
Geringwertige Waren
Grundsätzlich müssen mindestens drei geringwertige Waren mit verschiedenen Warennummern in einer Sendung zusammengefasst sein, um eine Sammelwarennummer nutzen zu können. Eine Sammelwarennummer kann nur für Waren aus den Kapiteln 01-83, 91, 92 und 94-97 beantragt werden.
Die Waren aus den Kapiteln 01-24 dürfen dabei den Betrag von 200 Euro nicht überschreiten, für Waren aus den Kapiteln 25-83, 91-92 und 94-97 gilt eine Wertschwelle von 500 Euro. Das Gewicht jeder einzelnen Ware darf 1000 Kilogramm nicht überschreiten. Werden zwei unterschiedliche Güter unter derselben Warennummer eingereiht, gilt die Gesamtsumme. Summieren Sie daher alle gleichartigen Waren auf und achten Sie auf die Einhaltung der Wertschwellen.
Überschreiten einzelne Waren der Warenzusammenstellung diese Wertschwellen, melden Sie diese grundsätzlich unter ihrer jeweiligen Warennummer an. Verbleiben Ihnen anschließend noch mindestens drei Waren, die die oberen Bedingungen erfüllen, können Sie diese unter der Sammelwarennummer anmelden.
Retouren, Restposten, Konkurswaren oder gebrauchte Waren
Besondere Regelung bei Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Konkurswaren oder gebrauchten Waren der Kapitel 01-83, 91-92 und 94-97: Hierfür darf für eine Sendung bis zu einem statistischen Gesamtwert von 50.000 Euro einmalig eine Sammelwarennummer beantragt werden.
Voraussetzungen
Bitte beachten Sie, dass eine Sammelwarennummer nicht für Waren verwendet werden darf, für die Zoll-, Außenwirtschafts- oder Ursprungsrecht oder andere Vorschriften eine detaillierte Einreihung fordern. Zudem müssen die zusammenzufassenden Waren in mindestens drei verschiedene Warennummern eingereiht werden. Wenn Ihre Sendung aus weniger als drei Warennummern besteht oder Vorschriften aus dem Zoll- oder Außenwirtschaftsrecht etc. dies verlangen, beispielsweise bei genehmigungspflichtiger Ware, müssen Sie jede (betroffene) Ware/Warennummer einzeln angeben.
Antragsverfahren
Genehmigungen zur Nutzung einer Sammelwarennummer beantragen Sie beim Statistischen Bundesamt. Geben Sie dabei die gewünschte Handelsrichtung, Ihre Umsatzsteuer- bzw. EORI-Nummer an und belegen die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien durch Unterlagen, z.B. Rechnungen.
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