Bei Abgabenbefreiung von Kleinsendungen kein Verfahren 42 mehr
Hintergrund ist die anlässlich der Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets vorangetriebene Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip.
Wer die Abgabenbefreiung mit dem einschlägigen EU-Code C07 in der Zollanmeldung codieren will, muss die Zollanmeldung im Bestimmungsland abgeben – es sei denn, es wird gleichzeitig mit EU-Code F48 die Anwendung des IOSS-Verfahrens bestätigt. Damit kommt das Verfahren 42 (vorgeschaltete Anmeldung im Einfuhrland mit anschließender steuerbefreiender Lieferung in das Bestimmungsland) in diesem Fall seit 1. Juli 2021 nicht mehr in Betracht.
Wer dennoch die Zollanmeldung im vom Bestimmungsland verschiedenen Einfuhrland abgeben und das Verfahren 42 weiter nutzen möchte, muss auf die Beantragung der Abgabenbefreiung verzichten.
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