Herausforderung Unterlagencodierungen: So ermitteln Sie richtig
Bei einer Zollanmeldung prüft die Zollstelle, ob es eventuell außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen für den angemeldeten Warenverkehr gibt oder nicht. Bei Waren, die der Exportkontrolle wegen ihrer Beschaffenheit (Rüstungs- oder Dual-Use-Güter) oder ihres Bestimmungsland (Embargoländer) unterliegen, haben Sie die Möglichkeit, vorhandene Genehmigungen oder anderweitige Bescheide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit einem entsprechenden Schlüssel anzumelden. Außerdem können Sie in Form von Negativcodierungen gegenüber dem Zollamt erklären, dass Ihr Gut keinen außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen unterliegt.
In vielen Fällen müssen mehrere Codierungen bei einer Position eingetragen werden. Dabei müssen unterschiedliche Verbote und Beschränkungen wie Chemikalien- oder Ozon-VO bzw. die Anti-Folter-VO berücksichtigt werden.
Gewusst wie – innerbetriebliche Organisation hilft
Um die richtigen exportkontrollrechtlichen Codierungen zu finden, nutzen Sie das “Handbuch Ausfuhrgenehmigungen Genehmigungscodierungen elektronische Abschreibung” der deutschen Zollverwaltung oder das Hinweisblatt zu den Codierungen für Unterlagen und Erklärungen für Verbote und Beschränkungen im IT-Verfahren ATLAS für allgemeine Codierungshinweise. Alternativ finden Sie im EZT-Online des Zolls je nach Warennummer die europäischen TARIC-Maßnahmen und die zugehörigen Unterlagencodierungen sowie rechtlichen Grundlagen. Bitte beachten Sie, dass nicht jede unionsrechtliche Regelung mit einer TARIC-Maßnahme abgebildet wird.
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Eine Auswahl an ATLAS-Codierungen
Die Anzahl der ATLAS-Codierungen ist groß und wird zollseitig angepasst, sobald neue rechtliche Maßnahmen eingeführt werden. Folgende Negativcodierungen können z. B. verlangt werden, um verbindlich zu belegen, dass Ihr Gut nicht unter Verbote und Beschränkungen fällt:
- Y901 – Kein Dual-Use Gut
- Y902 - keine ozon-schädigenden Stoffe
- Y903 - kein Kulturgut
- Y922 - keine Hunde- und Katzenfelle
Hinzu kommen nationale Negativcodierungen wie 3LNA mit den jeweils zugehörigen Qualifikatoren. Fällt Ihr Gut unter exportkontrollrechtliche Beschränkungen ist es je nach Grundlage möglich Genehmigungen zu beantragen, die Sie dann innerhalb der Position anmelden müssen, z.B. X002, 3LLC mit den jeweils zugehörigen Qualifikatoren.
Außerdem können weitere handelsrechtliche Codierungen bei Importen verlangt werden, um präferenzrechtliche Vorteile zu erhalten
- N954 – Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- U045 – Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
- 7HHF - Direktbeförderungsnachweis
Folgen bei fehlenden oder falschen Codierungen
Bevor Negativcodierungen verwendet werden, muss eine Prüfung der Ware stattfinden. Im Falle der Exortkontrolle müssen die Güter stets einer Klassifizierung hinsichtlich ihrer Erfassung in den einschlägigen Güterlisten unterzogen werden. Das betrifft zum Beispiel die am 9. September 2021 in Kraft tretende, reformierte EU-Dual-Use-VO sowie Teil I Abschn. A der Ausfuhrliste. Fehlende Positivcodierungen oder falsche Angaben bei Negativcodierungen können zu Verzögerungen, einer Zollbeschau oder – wenn ein Ausfuhrverbot dadurch umgangen wurde – zu Bußgeldern führen.
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