Verordnung zur Marktüberwachung und Produktkonformität tritt im Juli 2021 in Kraft
Um ein Inverkehrbringen von nicht-konformen Produkten zu verhindern, verabschiedeten EU-Parlament und Rat 2019 eine Verordnung, die Online-Händler stärker in die Pflicht nimmt. Bislang wurde der Nachweis der Konformität z. B. von Herstellern oder Importeuren verlangt. Diese Regelungen treten ab dem 16. Juli 2021 in Kraft.
Bislang hatten Geschäftsmodelle wie Dropshipping oder Online-Shops, die nur über Amazon erreicht werden, gesetzlich keine Mitwirkungspflichten die Konformität von Waren gemäß geltender Harmonisierungsvorschriften der EU nachzuweisen. Grundsätzlich in der Pflicht, die Konformität von Waren nachzuweisen, waren bislang u.a. Hersteller oder Inverkehrbringer von Produkten. Mit der Verordnung (EU) 1020/2019 wird dies ausgedehnt auf Anbieter im Online-Handel.
Eine Übersicht der betroffenen Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Verordnung umfasst, ist im Anhang I definiert. Warengruppen, die im Artikel 4 Abs. 5 genannt werden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur festgelegt wurde. Das betrifft z. B. Waren, die der der RoHS-Richtlinie unterliegen, Maschinen, Mess- oder Gasgeräte. Dies kann dann der Hersteller, der Importeur, ein Bevollmächtigter oder ein in der EU-ansässiger Fulfillment-Dienstleister sein.
Online-Händler werden durch den Artikel 6 zum Fernabsatz nun mitwirkungspflichtig, für die Konformität der Waren zu sorgen: “Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet.” Damit gilt bereits das Angebot auf einer Online-Plattform als ein Inverkehrbringen in die EU. Als Nachweis, dass sich das Angebot an Endnutzer in der EU richtet, sollen z.B. die Spracheinstellung des Online-Angebots sowie die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Plattform gelten.
Neben der Marktüberwachung wird auf den Zoll als Kontrollbehörde hingewiesen. Dieser ist für die Kontrolle der erforderlichen Unterlagen und die Produktkennzeichnung verantwortlich. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, kann die Überlassung zum freien Verkehr verweigert werden.
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