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Wahr oder unwahr? Ihr Zoll-Quiz zum 1. April

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  • Ruth Setzler
    Auflösung: Wahr oder Unwahr? 
    Das Zoll-Quiz zum 1. April In der letzten Woche haben wir Ihnen vier Geschichten aus der Welt des Zolls aufgetischt. Über 150 Menschen haben sich durchgeklickt und die Antworten somit schon erfahren. Wer die Auflösung noch nicht kennt: Das steckt hinter unseren Fragen... .

    Ist eine Flasche in Totenkopfform noch eine Flasche?  
    Eine Einreihung in die Position 7010 als Flasche aus Glas von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art wurde ausgeschlossen, da die Flasche einer Karaffe oder einem Essig-/Ölkännchen ähnelt, die bei Tisch verwendet werden. Die Ware ist daher als „Glasware zur Verwendung bei Tisch, in der Küche oder zu ähnlichen Zwecken“ unter Position 7013 49 99 einzureihen. Beispielfotos und mehr dazu finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/170 der Kommission vom 9. Februar 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 50 vom 15. Februar 2021, S. 1. 

    Klarinetten nach Nordkorea? 
    Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist der Verkauf und die Ein- und Ausfuhr von Luxusgütern an oder aus Nordkorea verboten, soweit es sich nicht um persönliche Güter von Reisenden oder um Güter zur Verwendung bei diplomatischen oder konsularischen Missionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder internationaler Organisationen handelt. Diese Luxusgüter finden Sie in Anhang VIII der Verordnung. Darin finden Sie auch in Punkt 19 unter “Qualitativ hochwertige Musikinstrumente” die Klarinetten.  
    Hintergrund der Frage ist ein tatsächlicher Vorfall in Deutschland. Unter anderem sendete der Deutschlandfunk eine Reportage über den Verkauf einer Querflöte und einer Klarinette im Jahr 2017 in einem Berliner Musikladen. Hier wurde die Rechnungsanschrift in Pjöngjang zum Stein des Anstoßes, denn ein Ladengeschäft (inkl. Barzahlung) ist selbstverständlich ohne eine Embargo-Prüfung möglich. 

    Hat eine Katzen-Angel eine eigene Materialnummer? 
    Eine Katzen-Angel, also ein Spielzeug für Katzen, bestehend aus Spinnstoffen Daunen oder häufig auch einem Glöckchen, wird je nach verwendetem Material eingereiht. In einer vZTA-Anfrage stellte das HZA Hannover in einer Einzelentscheidung fest, dass eine eingereichte Katzen-Angel sich gleichermaßen als Ware aus Spinnstoffen (Position 6307) und als Ware aus Daunen (Position 6701) darstellt. Da keinem der Stoffe (Spinnstoff / Daunen) eine charakterbestimmende Eigenschaft zuerkannt werden konnte, wurde am 1. April 2020 eine Einreihungsentscheidung Einreihungsentscheidung getroffen. Es handelt sich nun um eine "Ware aus Daunen", da bei gleichermaßen vorhandenen Materialien, die zuletzt genannte Position 6701 ausschlaggebend ist.  

    Kann der Import von Steinen aufgrund von Gesundheitsgefährdung verweigert werden? 
    2018 in Düsseldorf oder 2017 in Winnenden wurde die Herausgabe von Sendungen aus Nigeria bzw. Kenia mit essbaren Odowa-Steine verweigert, die dort besonders von schwangeren Frauen zwecks Deckung des erhöhten Mineralbedarfs gegessen werden. Das Problem mit den Steinen: Die Brösel können süchtig machen und gefährden die Gesundheit. Mehr dazu in einer Pressemeldung des Zolls. 

    Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen vier Fragen etwas Abwechslung in Ihren Alltag bringen konnten und sind überzeugt, dass Sie als Community-Mitglied im Prinzip alles gewusst haben. Und in Ausnahmefällen einfach die Community kontaktieren...  
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